Tipke/Kruse

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Im gesamten Steuerverfahren brauchen Sie überlegenes Fachwissen, die besseren Argumente und höchste Aktualität. Mit dem Tipke/Kruse bekommen Sie den notwendigen Vorsprung. Inklusive Datenbank "Tipke/Kruse online".
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
  • Standardwerk zur AO und FGO
  • Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
  • Übersichtliche Darstellungsweise
  • Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
  • Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis

ISBN 978-3-504-22119-5

145X205 mm, 10.478 Seiten, Kommentar, 5 Ordner, Loseblattsammlung
198,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
  • Lieferbar
Beschreibung

Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.

Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet.

Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.

Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.

Nutzen Sie Ihren Zugang zu „Tipke/Kruse online“ zur schnellen und unkomplizierten Recherche. Die Datenbank enthält eine ganze Reihe von exzellenten Werken für die rechtsgebietübergreifende Beratung. Alle Kommentare werden zudem ständig online aktualisiert.

Inhalte von „Tipke/Kruse online“:

  • Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
  • Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
  • Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
  • Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
  • Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
  • Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
  • Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
  • von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 179 – Februar 2024

Der Gesetzgeber hält uns auf Trab. Die aktuelle Ergänzungslieferung des Werks setzt die Kommentierungen zur Verarbeitung der jüngsten gesetzlichen Änderungen fort. So wurde in § 3 Abs. 4 und 5 AO die Aufzählung der steuerlichen Nebenleistungen im Zuge der Modernisierung der Außenprüfung ergänzt und die Ertragshoheit für neue Sanktionen geregelt. Die Nebenleistungen sind nach Höhe und Bedeutung schon lange keine Nebensache mehr und verdienen die Aufmerksamkeit von Stpfl. und ihren Beratern.

Das altehrwürdige Steuergeheimnis (§ 30 AO) ist zwar kein eigenes Grundrecht des Stpfl., hat aber grundrechtliche Wurzeln und ist strafrechtlich durch § 355 StGB abgesichert. Jede Durchbrechung bedarf einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis. Schutztatbestand und die weitverzweigten und jüngst wieder erweiterten Offenbarungsbefugnisse werden in der aktualisierten Kommentierung umfassend dargelegt und kritisch hinterfragt, z.B. zur Mitteilung an Gewerbeaufsichtsbehörden zur Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit (s. § 30 Rz. 136 ff.).

Mit dieser Lieferung wurde sich außerdem der §§ 159-161 AO angenommen. Die Kommentierung des § 160 AO hat eine neue Struktur erhalten. Vor allem die Thematik der „Unzumutbarkeit" als Ermessenskriterium ist deutlich vertieft worden (insbesondere zum Vorverschulden als Anknüpfungspunkt: § 160 AO Rz. 17 f.). Die Kommentierung des § 161 AO wurde auf eine geänderte Unionsrechtslage umgestellt: Seit 2023 gilt die neue Verbrauchsteuer-Systems-RL, woraus sich wegen der Abweichungen zur alten Rechtslage im Kontext des § 161 AO Fragen stellen (s. § 161 AO Rz. 11).

Die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden spielt in der Praxis eine wichtige Rolle. Mit der aktuellen Lieferung wurden auch der zweite Teil der Korrekturvorschriften (§§ 173a-177 AO) sowie die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 130-133 AO) überarbeitet und aktualisiert. Hier einige wichtige Auszüge: § 129 AO erfasst auch die Änderung aufgrund ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten (s. § 129 AO Rz. 10). Die Korrektur aufgrund ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten wird von § 173a AO indes ausdrücklich nicht erfasst (BFH v. 18.7.2023 – IX R 17/22). Daraus ergibt sich ein Wertungswiderspruch, denn die Änderung zulasten des Stpfl. ist nach § 129 AO auch bei ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten möglich, zu seinen Gunsten jedoch dann nicht, wenn die FinBeh. den Fehler des Stpfl. nicht als eigenen übernommen hat (s. § 173a AO Rz. 5a). Der BFH sieht dies ähnlich kritisch („rechtspolitisch bedenklich"), vermag jedoch keine planwidrige Regelungslücke zu erkennen, die eine andere Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut des § 173a AO zulässt (BFH v. 18.7.2023 – IX R 17/22; s. § 173a AO Rz. 5a AO). § 174 Abs. 4 AO ist nicht auf das Festsetzungsverfahren beschränkt, sondern gilt auch im Feststellungsverfahren. Hat das FA z.B. aufgrund irriger Beurteilung des Sachverhalts in einem Feststellungsbescheid den Zeitpunkt eines grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgangs fehlerhaft angegeben und wurde der Bescheid deshalb aufgehoben, kann es nach § 174 Abs. 4 AO in einem weiteren Feststellungsbescheid die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen (BFH v. 10.5.2023 – II R 24/21, s. § 174 AO Rz. 43). Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Folgebescheid von Amts wegen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Versäumt das FA die Aufhebung/Änderung des Folgebescheids nach Aufhebung eines (ersten) Grundlagenbescheids und erlässt stattdessen einen neuen (zweiten) Grundlagenbescheid, entstehen bei späterer Aufhebung dieses zweiten Grundlagenbescheids Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des ersten Grundlagenbescheids (BFH v. 24.5.2023 – II R 23/20; s. § 175 AO Rz. 8).

In der Praxis weitgehend unterschätzt wird die Möglichkeit einer verbindlichen Zusage nach einer Außenprüfung (s. §§ 204-207 AO). Als letztes Teilstück widmet sich die Lieferung diesem Unterabschnitt einer kooperativen Ausgestaltung der reformierten Außenprüfung. Die verbindliche Zusage überwindet die Unkalkulierbarkeit des Prinzips der Abschnittsbesteuerung mit überperiodischer Wirkung. Zudem ist sie – anders als die verbindliche Auskunft des § 89 Abs. 2 AO – kostenfrei. Sie sollte deshalb im Rahmen von Außenprüfungen (neben der sog. tatsächlichen Verständigung [dazu Vor § 118 AO Rz. 10 ff.]) in das steuerverfahrensrechtliche Kalkül des kundigen Beraters gezogen werden. Die Neukommentierung gibt weiterführende Hinweise zur Antragstellung (s. § 204 AO Rz. 6 ff.), zur Ermessensausübung (s. § 204 AO Rz. 15 ff.) und zur Bestandskraft der Zusage (s. Erl. zu § 207 AO). Wichtig ist, dass der geprüfte, zusagefähige Sachverhalt im Prüfungsbericht eindeutig und präzise dargestellt wird, weil davon die spätere Bindungswirkung abhängt (s. § 206 AO Rz. 4 ff., zum Erfordernis der Sachverhaltskongruenz). Ab dem 1.1.2025 eröffnet § 180 Abs. 1a AO n.F. die Möglichkeit eines Teilabschlussbescheides, der nach § 204 Abs. 2 AO n.F. auf Antrag mit einer überperiodisch wirkenden verbindlichen Zusage verbunden werden kann. Dazu bedarf es speziell eines Teilabschlussberichts, der die abgrenzbaren Besteuerungsgrundlagen und deren steuerrechtliche Behandlung konkretisiert (eingehend § 204 AO Rz. 24 ff. mit dem Vorschlag eines gestuften Antrags).

Der Gesetzesabschnitt "Steueraufsicht in besonderen Fällen" (§§ 209-217 AO) betrifft spezielles Verfahrensrecht insbesondere für die von der Zollverwaltung verwalteten bundesgesetzlichen besonderen Verbrauchsteuern. Es bestehen Abgrenzungsnotwendigkeiten zu allgemein bekannten Rechtsinstituten (z.B. Außenprüfung/Steuerfahndung), zu (insoweit dann vorrangigen) einzelgesetzlichen Sonderregelungen und zum Zollkodex der Union. Der Pflichtenkreis im Zusammenhang mit dieser amtlichen Überwachung oder Kontrolle des Verbrauchsteuer-Gegenstands beim Steuerschuldner (z.B. Hersteller/Händler) und damit das Aufgabengebiet für den beratenden Verbrauchsteuer-Praktiker ist nicht zu unterschätzen. Die aktualisierten Erläuterungen heben Rechtsschutzmöglichkeiten hervor und mahnen die Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei behördlichen Eingriffen an.

Prozessuale Rechtsfragen 'rund um "Urteile und Entscheidungen" (§§ 95 ff. FGO) sind rechtsschutzorientiert und aktualisiert der Kommentierung von §§ 103-109 FGO zu entnehmen. Für den Forensiker sind Fragen im Zusammenhang mit Verkündung/Zustellung (§ 104 FGO) unmittelbar rechtsmittelrelevant, wie ebenfalls Fragen im Zusammenhang mit Berichtigungs- oder Ergänzungsnotwendigkeiten (§§ 107-109 FGO) zu einer Handlungsnotwendigkeit beim Betroffenen führen können.

Schließlich enthält diese Ergänzungslieferung eine Überarbeitung der §§ 128-133a FGO, wodurch die Erneuerung der bisher von Roman Seer verfassten Kommentierung der Rechtsmittelvorschriften durch Marcel Krumm abgeschlossen wird. Die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) gibt nach wie vor Anlass zu einer kritischen Betrachtung des Rechtsmittelsystems insgesamt. Vor allem dort, wo ein Einzelrichter ohne die qualitätssichernde Kontrollerwartung agiert, gibt es Reformbedarf (insoweit schließt sich auch der Kreis zu den Beschwerdevorschriften). Die nicht wenigen Entscheidungen des BVerfG und der Landesverfassungsgerichte zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigen durch alle Gerichtsbarkeiten hindurch, dass das Vertrauen in die Selbstkontrolle eines Einzelrichters nicht immer berechtigt ist. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wiederum gibt ihrerseits Anlass dazu, sich eingehend mit den Qualitätsanforderungen an die Anhörungsrüge zu beschäftigen, da sie notwendiger Zwischenschritt für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde ist (vgl. § 133a FGO Rz. 19 ff.).

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 179 (Februar 2024/109,- € zzgl. 24 € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.
Rezensionen

"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307

„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317

198,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.