GesundheitsRecht - GesR Zeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

GesundheitsRecht - GesR

Die klassisch juristische Fachzeitschrift für Arztrecht, Krankenhausrecht, Apotheken- und Arzneimittelrecht.

Online erhältlich in diesem Modul:
Beratermodul Medizinrecht
juris Medizinrecht

  • Wissenschaftliche Aufsätze, Rechtsprechungen und Buchbesprechungen
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • GesR online (powered by juris)
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ISSN 1610-1197

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Beschreibung

Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine klassisch juristische Fachzeitschrift, deren Zielgruppe Rechtsanwälte sind, die sich auf dem Gebiet des Gesundheitsrechs spezialisiert haben, sowie Juristen, die in den themenspezifischen Unternehmen und Verbänden tätig sind. In formaler Hinsicht ist die Zeitschrift in drei Teile gegliedert. Die Rubrik der wissenschaftlichen Aufsätze, die Rubrik der Rechtsprechung, d.h. redaktionell bearbeitete und fakultativ mit Anmerkungen versehene Entscheidungen diverser Gerichte sowie die Rubrik Buchbesprechungen. Die inhaltliche Aufteilung der Zeitschrift: Sie besteht zu ca. 1/3 aus Arzthaftungsrecht, 1/3 Vertragsarztrecht und zu 1/3 aus sonstigen Rechtsgebieten, wie Pflegerecht, Krankenhausrecht, Apothekenrecht.

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Selbststudium § 15 FAO mit der GesR in 3 Schritten

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 3 / 2024

Aufsätze

Nordmeier, Carl Friedrich, Aktuelle Rechtsfragen des erstinstanzlichen Arzthaftungsprozesses, GesR 2024, 137-143

Der tatsachenlastige erstinstanzliche Arzthaftungsprozess ist in hohem Maß von der Ausgestaltung durch die Verfahrensbeteiligten abhängig. Das Grundanliegen des vorliegenden Beitrags geht deshalb dahin, aktuelle Rechtsfragen aus dem erstinstanzlichen Arzthaftungsprozess unter Einblick in die richterliche Verfahrensführung vorzustellen. Er wendet sich dabei insbesondere auch an anwaltliche Prozessbevollmächtigte, um aufzuzeigen, wie durch sachgerechtes und geschicktes Agieren das Verfahren in sinnhafte Bahnen gelenkt und gehalten werden kann.
Die Struktur der Ausführungen folgt im Wesentlichen dem Gang des erstinstanzlichen Verfahrens von der Anhängigmachung der Klage bis zur instanzabschließenden Entscheidung. Eingegangen wird auch auf einige übergreifende Aspekte wie etwa Verfahren mit Auslandsbezug oder das selbständige Beweisverfahren.

Schinnenburg, Wieland, Typische Streitpunkte bei Vergütungsvereinbarungen nach § 2 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), GesR 2024, 144-150

Sofern nicht die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten übernimmt, rechnen Zahnärzte ihre Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ darf die zahnärztliche Gebühr höchstens das 3,5-fache der einzelnen Gebühr betragen. Jedoch können Zahnarzt und Patient nach § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen, die einen höheren Steigerungssatz vorsieht. Solche Vereinbarungen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Eine ganze Reihe von Urteilen hat in vielen Fragen Klarheit geschaffen.

Ring, Gerhard, Das Heilmittelwerbegesetz in der Rechtsprechung im Jahre 2023, GesR 2024, 150-156

Das Heilmittelwerbegesetz (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.10.1994 [BGBl. I 3068], das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 19.7.2023 [BGBl. I Nr. 197] geändert worden ist. In diesem Beitrag fortan: HWG) zielt vorrangig darauf ab, das Publikum vor einer unrichtigen, insbesondere unsachlichen Beeinflussung im besonders schützenswerten Bereich der Heilmittelwerbung zu bewahren (BGH, Urt. v. 3.12.1999 – I ZR 119/96, BGHZ 140, 134 [139] = NJW 1999, 2737 = MDR 199, 1080 – Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 29.5.1991 – I ZR 284/89, BGHZ 114, 354 [358] = NJW 1992, 751 = MDR 1991, 1051), womit es unmittelbar auf einen Schutz der öffentlichen Gesundheit (kritisch zum vielfach noch verwendeten Begriff der “Volksgesundheit“ Bülow, GRUR 2005, 483) ausgerichtet ist. Das HWG dient zugleich in vielen seiner Regelungen der Umsetzung europäischen Sekundärrechts in Gestalt von Titel VIII (Art. 86 bis 88) und Titel VIIIa (Art. 88a bis 100) der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom 6.11.2001 (ABl. Nr. L 118 v. 20.4.2022; fortan: GK), der UGP-Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt [ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005, S. 22]) und der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung 2006/114/EG (Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung [kodifizierte Fassung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 21]). Seit der Gintec-Entscheidung des EuGH vom 8.11.2007 (EuGH, Urt. v. 8.11.2007 – C-374/05, GRUR 2008, 267 = WRP 2008, 205 – Gintec) ist die früher umstrittene Frage – Mindest- oder Vollharmonisierung durch den GK – abschließend im Sinne einer Vollharmonisierung entschieden mit der Folge, “dass die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen des GK abweichen, soweit dieser harmonisierte Vorschriften enthält“ (Bülow in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Aufl. 2022, Einf. Rz. 8).
Der nachstehende Beitrag vermittelt einen Überblick über die durch die Rechtsprechung im Jahre 2023 erfolgte Fortentwicklung des Heilmittelwerberechts.

Rechtsprechung kompakt

BVerfG v. 9.8.2023 - 2 BvR 1373/20 / Renkl, Johanna, Verurteilung wegen Unterdosierung von Krebsmedikamenten: Gleichartige Wahlfeststellung verfassungsgemäß?, GesR 2024, 157-158

OVG Niedersachsen v. 29.11.2023 - 14 LB 50/22 / Ratzel, Rudolf, Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten, GesR 2024, 158-160

LSG Berlin-Brandenburg v. 26.4.2023 - L 7 KA 19/22 KL / Glänzer, Vera / Wiedemann, Lars, Wirtschaftlichkeitsprüfungen: Differenzkostenberechnung nur auf unwirtschaftliche, nicht auf unzulässige Verordnungen anwendbar, GesR 2024, 160-163

OLG Hamm v. 19.6.2023 - 8 U 21/23 / Rehborn, Martin, Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund bei Treuepflichtverletzung, GesR 2024, 163-164

BSG v. 22.6.2023 - B 2 U 11/20 R / Müssig, Jörg, Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Anerkennung von Berufskrankheiten – PTBS bei Rettungssanitätern und Hepatitis-B bei der Freiwilligen Feuerwehr, GesR 2024, 164-166

Rechtsprechung

LG Weiden v. 21.11.2023 - 22 S 36/23, Hirntoddiagnostik, GesR 2024, 166-172

BAG v. 12.1.2024 - 9 AZB 23/23, Rechtsweg für Zahlung von Corona-Sonderleistungen an Pflegekräfte, GesR 2024, 172-174

BSG v. 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R, Position eines MVZ bei Entsperrung eines Planungsbereichs, GesR 2024, 174-179

SG Marburg v. 11.12.2023 - S 1 7 KA 306/23 ER, Kriterien für Nachfolgezulassung eines Psychotherapeuten, GesR 2024, 179-183

OLG Frankfurt/M. v. 9.11.2023 - 6 U 82/23, Rabattgewährung durch Vermittler ärztlicher Leistungen, GesR 2024, 183-185

OLG Frankfurt/M. v. 21.12.2023 - 21 W 91/23, Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes, GesR 2024, 185-187

OVG Hamburg v. 9.11.2023 - 3 Bf 64/21, Keine Approbation bei erheblicher Sehschwäche, GesR 2024, 187-198

LandesberufsG für Heilberufe beim OVG NRW v. 17.7.2023 - 36 E 986/21.T, Meinungsfreiheit für Arzt, GesR 2024, 198-202

OLG Hamm v. 7.11.2023 - 3 Ws 383/23, Behandlungsuntersuchung im Rahmen einer Sicherungsverwahrung, GesR 2024, 202-204

BAG v. 23.8.2023 - 5 AZR 349/22, Rettungsdienst: Bestimmung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber, GesR 2024, 204

Aktuelles

GKV-Spitzenverband

Erster Vertrag zur Blankoverordnung geschlossen – Start in der Ergotherapie, GesR 2024, R20

Bundesärztekammer

Patientenwohl muss vor Profitorientierung gehen, GesR 2024, R20

vfa

Neues Medizinforschungsgesetz für Deutschland: Reformen nicht nur halbherzig angehen!, GesR 2024, R21

AKEK

Stellungnahme des AKEK zur Einrichtung einer zentralen Bundes-Ethik-Kommission bei den Bundesoberbehörden, GesR 2024, R21-R23

Autoren

Herausgeber: RA Prof. Dr. Martin Rehborn und RA Dr. Rudolf Ratzel, RA Dr. Rudolf Ratzel; Herausgeber-Redaktion: Dr. Jens Ahlhaus

Adresse:
rehborn.rechtsanwälte
Brüderweg 9
44135 Dortmund

Tel.: 0231/22243-112
Fax: 0231/22243-184

Redaktion

Die nachfolgenden Bearbeitungshinweise geben einen Überblick zur Konzeption und zum Aufbau der Beiträge in den verschiedenen Rubriken der GesR sowie den GesR-üblichen Formalien, wie z.B. Abkürzungen und Zitierweisen.  

GesR - Bearbeitungshinweise für Autorinnen und Autoren

Für Beiträge zur Rubrik "Rechtsprechung kompakt" stellen wir eine Formatvorlage zur Verfügung.

GesR - Formatvorlage Rechtsprechung kompakt

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Die Herausgeberredaktion freut sich außerdem über die Zusendung aktueller Rechtsprechung aus allen Bereichen des Gesundheitsrechts.