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  1. Wirtschaftsrecht - 17.06.2013
    BGH 9.4.2013, X ZR 130/11

    Verschlüsselung und Entschlüsselung sind unterschiedliche Vorgänge

    Auch wenn aus technischer Sicht der Anwendung eines in der Patentanmeldung offenbarten Verfahrens (hier: Verschlüsselungsverfahrens) zeitlich nachgeordnet ein weiteres Verfahren (hier: Entschlüsselungsverfahren) folgen muss, um insgesamt ein sinnvolles Ergebnis zu erreichen, kann in der Regel nicht gefolgert werden, dass das weitere Verfahren auch ohne Erwähnung als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Fachmann mit der Beschreibung des ersten Verfahrens alle Informationen an die Hand gegeben werden, die er benötigt, um auch das weitere Verfahren auszuführen.

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  2. Steuerrecht - 17.06.2013
    FG Münster 27.4.2013, 12 K 1625/12 E

    Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung kein begünstigter Arbeitslohn

    Eine an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindung gezahlte Vergütung stellt weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar. Mit der Vergütung soll vielmehr der Übergang der Verwertungsbefugnis an den Diensterfindungen des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber entlohnt werden.

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  3. BGH 14.5.2013, II ZB 1/11

    Prozesshandlungen eines Nebenintervenienten behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit

    Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit. Die Vertretung einer AG im Rechtsstreit mit dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen, das seinen Willen durch einen Beschluss fasst, der nicht durch die Entscheidung eines Aufsichtsratsmitglieds oder des -vorsitzenden ersetzt werden kann.

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  4. Steuerrecht - 17.06.2013
    FG Köln 13.3.2013, 10 K 2820/12

    Einkommensteuer: Zum Zufluss bei Schneeballsystemen

    Verzichtet ein Anleger bei Vorliegen eines Schneeballsystems auf ein massives Vorgehen gegen den noch zahlungsfähigen Anlageberater und stimmt einer Wiederanlage der Zinsen mit neuer Verzinsung zu, dann stimmt er einer Umwandlung der Zinsschuld in eine neue Darlehensschuld zu und verfügt damit über die Zinsen. Diese fließen ihm in diesem Zeitpunkt steuerlich zu.

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  5. BGH 16.5.2013, VII ZB 61/12

    Zur Wohnung i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO gehören auch im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppen sowie Fahrradkeller und Tiefgaragen

    Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppen sowie Fahrradkeller und Tiefgaragen.

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