19.08.2015

Einspruchseinlegung ist auch durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich

Auch nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO kann ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

BFH 13.5.2015, III R 26/14
Der Sachverhalt:
Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin daraufhin mit einfacher E-Mail Einspruch ein. Diesen wies die Familienkasse als unbegründet zurück.

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab: Es war der Ansicht, dass bereits ein bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vorliege, da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG war zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer einfachen E-Mail aus Januar 2013 keinen wirksamen Einspruch eingelegt hatte.

Gem. § 357 Abs. 1 S. 1 AO in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger BFH-Rechtsprechung erfordert die "schriftliche" Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren "Schriftform" vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

Dementsprechendes muss auch für einen elektronisch eingelegten Einspruch gelten. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) durchaus geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Zum 1.8.2013 wurde § 357 Abs. 1 S. 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch "elektronisch" eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren "elektronischen Form" bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der FGO ist insofern formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 57 vom 19.8.2015
Zurück