26.01.2015

Anbringen einer Kamera-Attrappe unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats

Eine Klinik kann im Außenbereich ihres Gebäudes die Attrappe einer Videokamera anbringen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einholen zu müssen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheidet aus, weil die Kamera-Attrappe objektiv nicht geeignet ist, Arbeitnehmer zu überwachen. Es besteht auch kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da mit der Attrappe nicht kontrolliert werden kann, wer wann das Gebäude betritt oder verlässt.

LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.11.2014, 3 TaBV 5/14
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber betreibt eine Klinik. Er hatte am Hinterausgang des Klinikgebäudes ohne Beteiligung des Betriebsrats eine Kamera-Attrappe angebracht.

Der Betriebsrat sah hierin eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG. Auch eine Attrappe sei geeignet, das Verhalten der Arbeitnehmer und die Ordnung im Betrieb zu steuern. Denn der Arbeitgeber habe sich geweigert, die Belegschaft darüber aufzuklären, dass es sich um eine Attrappe handele, und damit eine mittelbare Steuerung des Verhaltens der Mitarbeiter bezweckt.

Dem Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle gab das Arbeitsgericht statt; das LAG wies ihn ab.

Die Gründe:
Eine Einigungsstelle ist nicht einzurichten, da diese hier offensichtlich unzuständig ist.

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheidet bereits deshalb aus, weil die Kameraattrappe objektiv nicht geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Norm ist auch nicht analog anzuwenden. Denn sie bezweckt den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen. Derartige Eingriffe sind von einer Attrappe ersichtlich nicht zu erwarten.

Es besteht auch kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Zum einen kann sich die Anbringung der Attrappe im Außenbereich der Klinik nicht auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer auswirken. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welche konkreten (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten sich diesbezüglich ergeben sollen. Die Arbeitnehmer können weiterhin den betroffenen Eingang nutzen, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe wird gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt.

juris
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