27.05.2015

AT-Angestellte haben einen Anspruch auf einen Mindestabstand zur höchstmöglichen tariflichen Vergütung

Außertarifliche Angestellte (im Folgenden: AT-Angestellte) haben einen Anspruch auf eine Gehaltsanpassung, wenn sie anderenfalls weniger verdienen würden als Arbeitnehmer, die das höchste Tarifgehalt beziehen. Der Anspruch folgt bereits aus dem Status des AT-Angestellten, da ohne eine Anpassung von dem abgewichen würde, was die Parteien mit der Position und dem Aufgabenbereich als AT-Angestellter erklärtermaßen gewollt haben.

ArbG Köln 29.1.2015, 11 Ca 3810/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten als AT-Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogrundgehalt betrug zuletzt 4.600 Euro zuzüglich einer Schichtpauschale und weiterer Erschwerniszulagen, die monatlich differieren.

Nach einer im Betrieb der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung gilt für die AT-Bezahlung Folgendes:

"Grundsätzlich liegt die Bruttovergütung von außertariflichen Mitarbeiter/n/innen angemessen über dem Tarifgehalt der Endstufe der höchsten Tarifgruppe des ansonsten anzuwendenden Tarifvertrages. Unternehmen und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass ein angemessener Abstand stets dann vorliegt, wenn das Tarifgehalt der Endstufe der höchsten Tarifgruppe des ansonsten anzuwendenden Tarifvertrages um mindestens 5 % überschritten ist."

Nachdem die Tarifvergütung ab August 2012 in der höchsten Stufe auf 4.697 Euro brutto angehoben worden war, verlangte der Kläger von der Beklagten, ihm eine um fünf Prozent höhere Vergütung als diese 4.697 Euro brutto zu zahlen. Seine hierauf gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung aus § 611 BGB in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag und der Betriebsvereinbarung.

Unstreitig handelt es sich bei dem Kläger um einen außertariflichen Angestellten (AT-Angestellten) mit entsprechender Aufgabenzuweisung. Es entspricht einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten zu bewahren, besteht aber ein Anspruch des AT-Angestellten auf Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren.

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger eine Monatsvergütung oberhalb des höchsten Tarifgehalts von 4.697 Euro brutto verlangen. Die im Betrieb der Beklagten geltende Betriebsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich des Grundgehalts des AT-Angestellten - und nicht etwa hinsichtlich der Gesamtvergütung - ein Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt von fünf Prozent einzuhalten ist.

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