16.09.2016

Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Deckung eines dauerhaften Personalbedarfs ist unzulässig

Es verstößt gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse, wenn die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Deckung eines dauerhaften Personalbedarfs dient. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine zulässige Höchstdauer und Höchstzahl für solche Befristungen festgelegt sind. Auch eine Sonderregelung für den Krankenhaussektor ist unzulässig.

EuGH 14.9.2016, C-16/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war von Februar 2009 bis Juni 2013 aufgrund von acht befristeten Arbeitsverträgen ununterbrochen für ein Krankenhaus in Spanien als Krankenschwester tätig. Die Befristung wurde jeweils mit dem Hinweis "Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste" gerechtfertigt.

Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Auslaufen der letzten Befristung. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Befristungen nicht der Deckung eines konjunkturellen oder außerordentlichen Bedarfs der Gesundheitsdienste gedient habe, sondern in Wirklichkeit einer dauerhaften Tätigkeit entspreche.

Das mit der Klage befasste spanische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die spanische Regelung, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge im Bereich der Gesundheitsdienste zulässt, gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verstößt. Der EuGH bejahte dies.

Die Gründe:
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs ermöglicht, während dieser Bedarf in Wirklichkeit ständig besteht.

Nach der Rahmenvereinbarung müssen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung eines missbräuchlichen Umgangs mit Befristungen in ihrer Gesetzgebung mindestens einen der drei folgenden Punkte durch ein Mittel ihrer Wahl regeln:

  1. sachliche Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen,
  2. die insgesamt maximal zulässige Dauer, für die solche aufeinanderfolgenden Verträge geschlossen werden können, und
  3. die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen.

Die spanische Regelung sieht keine Beschränkung zur Dauer oder Zahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge vor. Daher kommt nur eine Rechtfertigung der Befristung durch einen Sachgrund in Betracht. Die hier vom Krankenhaus angeführte vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs kann zwar einen sachlichen Grund darstellen. Solche Verträge können aber nicht für ständige und dauerhafte Aufgaben verlängert werden, die zur normalen Tätigkeit des festen Krankenhauspersonals gehören.

Der sachliche Grund muss also die Erforderlichkeit der Deckung eines zeitweiligen und nicht eines ständigen Bedarfs konkret rechtfertigen können.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 96/16 vom 14.9.2016
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