07.03.2024

Betriebsratswahl bei Tesla darf stattfinden

Die bereits eingeleitete Betriebsratswahl bei der Tesla Manufacturing Brandenburg SE im März 2024 ist nicht abzubrechen. Ein Abbruch der Wahl im gerichtlichen Eilverfahren ist nur dann veranlasst, wenn deren Nichtigkeit absehbar ist.

LAG Berlin-Brandenburg v. 6.3.2024 - 11 TaBVGa 135/24
Der Sachverhalt:
In der Tesla Gigafactory in Grünheide wurde am 28.2.2022 erstmalig ein Betriebsrat gewählt, der bei damals rund 2.300 Beschäftigten aus 19 Betriebsratsmitgliedern bestand. Anfang Januar 2024 war die Zahl der Beschäftigten auf rund 12.500 angestiegen. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Betriebsrat vor Ablauf der regelmäßig vierjährigen Amtszeit neu zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten ab dem Tag der Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer erheblich - um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen - gestiegen oder gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der im Februar 2022 gewählte Betriebsrat bestellte Anfang Januar 2024 einen Wahlvorstand zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines neuen Betriebsrats mit 39 Mitgliedern. Vom 29.1.2024 bis zum 11.2.2024 fand aufgrund von Zulieferproblemen kein Produktionsbetrieb bei Tesla statt. Der Wahlvorstand erließ am 1.2.2024 ein Wahlausschreiben, forderte die Beschäftigten zur Abgabe von Vorschlagslisten bis zum 15.2.2024 auf und lud sie zur Betriebsratswahl Mitte März (18. bis 20.3.2024) ein.

Gegen die Durchführung dieser Betriebsratswahl wandte sich die IG Metall als im Betrieb vertretene Gewerkschaft mit der Begründung, die Wahl sei zwingend nichtig und deshalb abzubrechen. Dies folge vor allem daraus, dass der Zeitraum von 24 Monaten ab dem vorausgegangenen Wahltag am 28.2.2022 nicht abgewartet worden sei. Der Wahlvorstand hätte aus Sicht der Gewerkschaft erst ab dem 29.2.2024 bestellt werden dürfen. Durch die verfrühte Einleitung der Wahl hätten die Beschäftigten wegen des Produktionsstopps Anfang Februar 2024 außerdem nicht ausreichend Gelegenheit zur Aufstellung von Vorschlagslisten gehabt. Der Wahlvorstand und die Tesla Manufacturing Brandenburg SE als Arbeitgeberin gehen davon aus, dass es für den gesetzlich geregelten Zeitraum von 24 Monaten darauf ankomme, dass die Wahl selbst erst danach durchgeführt werde, während Maßnahmen zur Vorbereitung der Wahl schon vor Ablauf der Frist zulässig seien. Vorschlagslisten seien ungeachtet des Produktionsstopps eingereicht worden. Ein etwaiger Verstoß gegen die gesetzliche Regelung sei jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen sei.

Das ArbG gab dem Eilantrag statt, untersagte die weitere Durchführung der Betriebsratswahl und bestimmte, dass die Neuwahl erst ab dem 29.2.2024 eingeleitet werden dürfe. Die gesetzliche Frist von 24 Monaten müsse zwingend abgewartet werden. Ein Verstoß dagegen führe zur Nichtigkeit der Wahl mit der Folge, dass die Wahl abzubrechen sei. Die Beschwerde von Wahlvorstand und Tesla Manufacturing Brandenburg SE als Arbeitgeberin hatten vor dem LAG Erfolg. Gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist kein Rechtsmittel gegeben.

Die Gründe:
Die bereits eingeleitete Wahl ist nicht abzubrechen.

Ein Abbruch der Wahl im gerichtlichen Eilverfahren ist nur dann veranlasst, wenn deren Nichtigkeit absehbar ist. Zwar liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Fristenregelung vor. Dieser Verstoß und weitere gerügte Verstöße sind jedoch nicht so schwerwiegend, dass von der Nichtigkeit der Wahl auszugehen ist. Eine mögliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt für einen Abbruch nicht. Nach Durchführung der Wahl kann deren Wirksamkeit im Einzelnen gerichtlich geprüft werden, falls ein Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet wird.

Soweit die Gewerkschaft im Beschwerdeverfahren Korrekturen des Wahlverfahrens durchsetzen wollte, hatte sie damit keinen Erfolg. Für die Anordnung solcher Korrekturen im gerichtlichen Eilverfahren auf Wahlabbruch ist jedenfalls dann kein Raum, wenn durch Korrekturen bereits vorhandene Fehler des Wahlverfahrens nicht mehr beeinflusst werden können.

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LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 3 vom 6.3.2024
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