22.06.2017

Fristlose Kündigung wegen erlaubter Nebentätigkeit ist ohne vorherige Abmahnung unwirksam

Darf ein Arbeitnehmer (hier: die Hauptgeschäftsführerin einer Rechtsanwaltskammer) Nebentätigkeiten ausüben und macht er hiervon in sehr großem Umfang Gebrauch, so ist eine deswegen ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeiten offen und transparent ausgeübt hat.

LAG Düsseldorf 21.6.2017, 4 Sa 869/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Rechtsanwältin und als Hauptgeschäftsführerin bei der beklagten Rechtsanwaltskammer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel über Nebentätigkeiten, wonach es der Klägerin erlaubt ist, eine Rechtsanwaltskanzlei zu führen sowie Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Beklagten zu tätigen.

Die Beklagte hat der Klägerin u.a. vorgeworfen, dass sie ihre Ressourcen in unzulässiger Weise für ihre Nebentätigkeiten genutzt hat. Sie sprach daher der Klägerin gegenüber die fristlose Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Anders als das Arbeitsgericht sprach das LAG der Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung auch Annahmeverzugslohn zu.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist unwirksam. Die Vorwürfe der Beklagten rechtfertigen die Kündigung nicht. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte u.a. nicht den von der Klägerin vorgebrachten Rechtfertigungsgrund widerlegen können, dass es ihr gestattet gewesen sei, die Arbeitskräfte der Beklagten für Veröffentlichungen und Vorträge zu nutzen. Zudem hat die Klägerin ihre Nebentätigkeiten, die berufsspezifische Themen umfassten und daher Teil ihrer Hauptgeschäftsführertätigkeit gewesen waren bzw. sein konnten, offen und transparent ausgeübt.

Da der Klägerin die Nebentätigkeit erlaubt war, war vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin die Ressourcen der Beklagten über das erlaubte Maß hinaus genutzt haben sollte.

Aufgrund der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung hat die Klägerin zudem einen Anspruch auf den geltend gemachten Annahmeverzugslohn.

LAG Düsseldorf PM Nr.26/17 vom 21.6.2017
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