19.03.2015

Keine besonderen Haftungsprivilegien für Auszubildende bei Verletzung von Kollegen

Verletzen Auszubildende durch ihr Verhalten Beschäftigte desselben Betrieb, haften sie ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

BAG 19.3.2015, 8 AZR 67/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. Am 24.2.2011 warf der damals 19jährige Beklagte ohne Vorwarnung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den 17jährigen Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er musste sich mehreren Untersuchungen und Eingriffen unterziehen und bekam u.a. eine Kunstlinse eingesetzt. Sein Sehvermögen ist aufgrund einer Hornhautnarbe dauerhaft eingeschränkt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente i.H.v. 204,40 Euro. Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten Schmerzensgeld. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe wissen können, dass er mit seinem Wurf jemanden verletzen könne. Der Beklagte behauptete dagegen, es sei üblich gewesen, die Wuchtgewichte nach dem Entfernen nach hinten zu werfen und abends zusammenzukehren. Weder habe er den Kläger wahrgenommen noch damit gerechnet, dass er eine Person treffen könne.

Das LAG verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 25.000 Euro. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Für Auszubildende gelten insoweit ohne Rücksicht auf ihr Alter die gleichen Regeln wie für andere Arbeitnehmer.

Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind vorliegend nicht erfüllt. Auch die vom LAG angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 16/15 vom 19.3.2015
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