27.01.2015

Kirchlicher Arbeitgeber kann einer Erzieherin bei Veröffentlichung privater Pornos im Internet kündigen

Die private Veröffentlichung von pornografischen Fotos und Filmen im Internet durch eine Mitarbeiterin einer kirchlichen Behinderteneinrichtung stellt eine Loyalitätsverletzung dar, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiterin auf den im Internet veröffentlichten Fotos und Filmen erkennbar ist.

ArbG Augsburg 22.10.2014, 10 Ca 1518/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1999 bei der beklagten Einrichtung des Diakonischen Werks als Erzieherin in einer Behinderteneinrichtung beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden die AVR Bayern Anwendung, die den Beschäftigten u.a. auch im privaten Bereich Loyalitätsobliegenheiten auferlegen und bei schwerwiegenden persönlichen sittlichen Verfehlungen eine Kündigung erlauben.

Die Klägerin veröffentlichte auf einer Internetplattform unter einem Synonym pornografische Bilder und Filme von sich, auf denen sie eindeutig erkennbar war. Als die Beklagte davon erfuhr, forderte sie die Klägerin auf, schriftlich zu erklären, dass sie diese Internetaktivitäten künftige einstellen werde. Dies verweigerte die Klägerin. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte nur hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam ordentlich gekündigt. Mit ihren pornografischen Aktivitäten im Internet hat die Klägerin gegen ihre Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Sie war im Rahmen ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, sich auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten nicht in Widerspruch zu den ethischen Ansprüchen der Diakonie zu stellen.

Im Rahmen der Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass sich der Loyalitätsverstoß der Klägerin nicht hinter verschlossenen Türen, sondern im Internet und damit derart in der Öffentlichkeit abgespielt hat, dass Kollegen, Eltern und Bewohner der Wohngruppe nicht nur jederzeit davon erfahren, sondern auch der Klägerin bei ihren pornografischen Aktivitäten zusehen konnten. Zwar hat die Klägerin ein Pseudonym verwendet. Sie war jedoch auf den im Internet veröffentlichten Fotos und Filmen eindeutig erkennbar.

Des Weiteren ist nicht auszuschließen, dass sich die außerdienstlichen Pflichtverstöße auch auf die Arbeit der Klägerin auswirken können. Die Klägerin ist in einem Bereich tätig, in dem Sexualerziehung eine Rolle spielt. Unabhängig davon wie die Klägerin die Sexualerziehung vornimmt, besteht die Gefahr, dass Eltern, die ihre Kinder bewusst in einer kirchlichen Einrichtung angemeldet haben, das Vertrauen in die Klägerin bzw. in die Einrichtung verlieren.

juris
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