29.04.2015

Kündigung als "Strafe" für die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns ist unwirksam

Verlangt ein Arbeitnehmer die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns und reagiert der Arbeitgeber hierauf mit dem Angebot, die Arbeitszeit in einem Umfang zu reduzieren, dass bei gleichbleibendem Gehalt die Mindestlohngrenze eingehalten wird, so berechtigt eine Ablehnung des Änderungsangebots den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. Eine solche Kündigung stellt eine verbotene Maßregelung i.S.v. § 612a BGB dar.

ArbG Berlin 17.4.2015, 28 Ca 2405/15
+++ Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 14 Stunden wöchentlich bzw. 56 Stunden monatlich. Sein Gehalt belief sich ursprünglich auf 315 Euro monatlich, was einem Stundenlohn von 5,19 Euro entsprach.

Nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) verlangte der Kläger von dem Beklagten die Anhebung seines Stundenlohns auf 8,50 Euro. Daraufhin bot der Beklagte die Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro an, was einem Stundenlohn von 10,15 Euro entspricht. Nachdem der Kläger eine solche Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

+++ Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam gekündigt. Die Kündigung stellt eine verbotene Maßregelung i.S.v. § 612a BGB dar. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Im Streitfall hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn aus § 1 MiLoG geltend gemacht hat. Eine derartige Kündigung ist unwirksam.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 11/15 v. 29.4.2015
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