20.06.2013

Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" ist bei Hinweis auf die gesetzlichen Fristenregelungen hinreichend bestimmt

Arbeitnehmer müssen einer Kündigungserklärung zwar entnehmen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür ist aber nicht unbedingt die ausdrückliche Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist erforderlich. Vielmehr reicht auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen aus, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

BAG 20.6.2013, 6 AZR 805/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1987 bei der Schuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt.

Am 1.5.2010 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Schon zuvor hatte der Beklagte - als vorläufiger Insolvenzverwalter - einen Interessenausgleich geschlossen, wonach der Betrieb zum 31.8.2010 eingestellt und allen Arbeitnehmern gekündigt werden sollte. Der Interessenausgleich enthielt außerdem eine Regelung, wonach der Betriebsrat erklärte, bereits im Rahmen der Verhandlungen zum Interessenausgleich ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört worden zu sein.

Mit Schreiben vom 3.5.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.

Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass die Kündigung mangels Angabe des Beendigungstermins oder zumindest der Grundlagen, um ihn berechnen zu können, unwirksam sei. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam zum 31.8.2010 gekündigt.

Eine Kündigung muss zwar bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss daher erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Nach diesen Grundsätzen war die Kündigungserklärung hier ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.8.2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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BAG PM Nr. 41 vom 20.6.2013
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