10.03.2017

Mindestlohn-Bestandteile: Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung zum Arbeitnehmerentsenderecht

Alle zwingend und transparent geregelten Leistungen eines Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten, sind Bestandteile des Mindestlohns. Dies ergibt sich insbesondere auch unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerentsenderecht.

BAG 21.12.2016, 5 AZR 374/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Telefonistin im Schichtdienst beschäftigt. Hierfür erhält sie eine monatliche Vergütung, welche sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt
  • Bruttogrundgehalt,
  • Wechselschichtzulage,
  • Funkprämie gemäß Tarifvertrag und
  • zwei Leistungsprämien gemäß Betriebsvereinbarung.

Die Klägerin meinte, die Beklagte erfülle damit den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nicht, denn Zulagen und Prämien seien bei der Berechnung nicht einzubeziehen. Mit ihrer Klage forderte sie daher einen höheren Bruttogrundlohn für ihre durchschnittliche monatliche Arbeitszeit in einem bestimmten Zeitraum. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte, hatte Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG durch Zahlung des Bruttogehalts sowie der Zulagen und Prämien erfüllt.

Zwar regelt das MiLoG selbst nicht, welche Lohnbestandteile auf das Mindestentgelt anzurechnen sind. Diese Fragestellung kann aber insbesondere unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerentsenderecht geklärt werden. Mit Urteil vom 12.2.2015 (Rs.: C-396/13 - "Sähköalojen ammattiliitto", ArbRB 2015, 67 [Kappelhoff]) hat der EuGH alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Bestandteile des Mindestlohns definiert. Unter Berücksichtigung der Zweckrichtung des gesetzlichen Mindestlohns ist dieser Definition zu folgen.

Allen der Klägerin gezahlten Lohnbestandteilen kommt somit Erfüllungswirkung auch im Sinne des MiLoG zu. Jeder Bestandteil ist transparent geregelt und steht im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin erbracht worden wären oder auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen würden.

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