02.04.2015

Mit 1,58 Meter zu klein, um Bundespolizistin zu werden?

Die Bundespolizei darf eine Bewerberin für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nicht deshalb ablehnen, weil sie nur 1,58 Meter groß ist und damit nicht über die von der Behörde vorgegebene Mindestkörperlänge verfügt. Die Ablehnung einer solchen Bewerberin verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und begründet deshalb einen Entschädigungsanspruch.

VG Schleswig 26.3.2015, 12 A 120/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Volljuristin mit beiden juristischen Staatsexamina. Sie hatte sich für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei beworben. Ihr Bewerbung wurde abgelehnt, weil sie mit 1,58 Meter nicht über die von der Bundespolizei vorausgesetzte Mindestkörperlänge verfügt. Festgelegt ist insoweit eine Mindestkörpergröße von 1,65 Meter für Männer und 1,63 Meter für Frauen.

Ihre Klage auf Zahlung einer Entschädigung hatte vor dem VG Erfolg. Dieses ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum OVG zu.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus dem AGG.

Es stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts dar, dass die Bundespolizei von Bewerberinnen eine Mindestkörperlänge von 1,63 Meter verlangt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die nur unwesentlich höhere Mindestkörperlänge für Männer von 1,65 Meter. Da Männer im Durchschnitt deutlich größer als Frauen sind, führt der relativ geringe Unterschied bei den Mindestkörperlängen dazu, dass sich prozentual deutlich mehr Männer als Frauen für den höheren Dienst der Bundespolizei bewerben können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung durch belegte Gründe gerechtfertigt ist.

Der Hintergrund:
Einen ähnlichen Streit gibt es hinsichtlich der Mindestgröße für Pilotinnen. In diesem Zusammenhang hat das LAG Köln entschieden, dass grds. eine mittelbare Benachteiligung von Frauen wegen des Geschlechts vorliegt, wenn ein Tarifvertrag als Einstellungsvoraussetzung für die Pilotenausbildung eine Mindestgröße der Bewerber von 165 cm verlangt. Die Regelung sei insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Flugverkehrs gerechtfertigt (LAG Köln, Urt. v. 25.6.2014 - 5 Sa 75/14).

VG Schleswig PM vom 26.3.2015
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