10.05.2016

Nicht jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

Soweit das Nichtraucherschutzgesetz eines Landes das Rauchen in bestimmten Bereichen ausnahmsweise erlaubt (hier: in Spielbanken), können die hier eingesetzten Arbeitnehmer keinen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen. Arbeitgeber sind allerdings gehalten, die Gesundheitsgefahren zu minimieren, etwa durch räumliche Trennung des Raucherbereichs vom Nichtraucherbereich und eine hinreichende Be- und Entlüftung der Raucherräume.

BAG 10.5.2016, 9 AZR 347/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten, die in Hessen ein Spielcasino betreibt, als Croupier beschäftigt. Das Spielcasino verfügt über einen abgetrennten Raucherraum. Nur hier und in der benachbarten Bar ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Kläger muss durchschnittlich zwei Dienste pro Woche und damit sechs bis zehn Stunden im Raucherraum arbeiten. Bei kurzfristig erforderlichen Vertretungen kann es auch zu einem häufigeren Einsatz im Raucherraum kommen.

Der Kläger verlangte von der Beklagten unter Berufung auf die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht aus § 618 BGB und § 5 ArbStättV, ihm einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihn nicht mehr im Raucherbereich einzusetzen. Seine hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf ausschließlichen Einsatz im Nichtraucherbereich der Spielbank.

Zwar haben Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV aber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur eingeschränkt Schutzmaßnahmen treffen. Das heißt, dass sie Arbeitnehmer auch in den Raucherbereichen des Spielcasinos einsetzen darf; sie ist lediglich gehalten, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Dieser Verpflichtung ist sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum nachgekommen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 22/16 vom 10.5.2016
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