30.10.2014

Öffentliche Arbeitgeber dürfen Stellen nur für Arbeitslose ausschreiben - Keine Diskriminierung Schwerbehinderter

Öffentliche Arbeitgeber dürfen eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen ausschreiben, um eine spezielle Förderung in Anspruch nehmen zu können. Laden sie in einem solchen Fall einen zwar fachlich geeigneten, aber weder arbeitslosen noch von Arbeitslosigkeit bedrohten schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, besteht kein Entschädigungsanspruch nach dem AGG.

ArbG Kiel 19.9.2014 - öD 2 Ca 1194 c/14
Der Sachverhalt:
Die Beklagte schrieb einen an ihrer Universität wegen Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatz nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, um eine aufstockende Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen zu können.

Der fachlich für die Tätigkeit geeignete Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung und stellte auf Nachfrage klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Daraufhin blieb er im weiteren Auswahlverfahren unberücksichtigt und wurde insbesondere nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG i.H.v. 30.000 Euro. Der Kläger reklamierte einen Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX, wonach öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssten. Die Nichteinladung indiziere eine Benachteiligung wegen der Behinderung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem AGG wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung.

Die auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beschränkte Stellenausschreibung weist zunächst einmal keinen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers auf und lässt daher auch nicht darauf schließen, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers an dessen Behinderung anknüpfte oder durch diese motiviert war.

Im Übrigen sind öffentliche Arbeitgeber zwar gem. § 82 Satz 2 SGB IX grds. verpflichtet, geeignete schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschieht dies nicht, ist das in der Regel ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Indizwirkung ist aber widerlegt, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber - wie hier - einen Bewerber mit Behinderung nur deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt, weil dieser die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 15/2014 vom 22.10.2014
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