12.06.2012

Verfassungsbeschwerden gegen Berechnung der Zusatzrenten der VBL ohne Erfolg

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Berechnung der Zusatzrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nach § 18 BetrAVG als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht hinreichend substantiiert waren: Die Beschwerdeführer hätten insbesondere keine Alternativberechnungen angestellt, die eine Ungleichbehandlung gegenüber Beschäftigten der Privatwirtschaft hätten belegen können.

BVerfG 8.5.2012, 1 BvR 1065/03 u. 1 BvR 1082/03
Der Sachverhalt:
Die beiden Beschwerdeführer waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die VBL, bei der sie pflichtversichert waren, zahlte daraufhin ab Renteneintritt eine Zusatzrente, die sich nach ihren Satzungsbestimmungen i.V.m. § 18 BetrAVG berechnete.

In den Ausgangsverfahren klagten die Beschwerdeführer höhere Zusatzrenten ein. Zur Begründung machten sie geltend, dass die maßgeblichen Satzungsregelungen verfassungswidrig seien. In der Konsequenz müssten ihnen entweder ungekürzte Zusatzrenten ausgezahlt oder die Zusatzrenten nach Maßgabe der für Beschäftigte der Privatwirtschaft geltenden Regelung in § 2 BetrAVG berechnet werden. Die Klagen blieben vor den Zivilgerichten erfolglos.

Mit ihren hiergegen sowie gegen die Bestimmungen zur Berechnung der Zusatzrenten gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, weil die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abhängig vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens unterschiedlich und zudem bei vorzeitigem Ausscheiden auch anders behandelt würden als die Beschäftigten der Privatwirtschaft.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück.

Die Gründe:
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 18 BetrAVG richten, sind sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurden. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend substantiiert.

Im Hinblick auf die Rüge, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern vorliegt, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen, wie hoch ein Anspruch nach § 2 BetrAVG wäre und wie dieser für sie zu berechnen wäre. Ihnen wäre es insoweit möglich und zumutbar gewesen, zumindest mit Hilfe Dritter entsprechende Alternativberechnungen anzustellen oder wenigstens die Grundlagen für eine solche Berechnung vorzutragen.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie gegenüber denjenigen, die nicht vorzeitig ausscheiden, benachteiligt worden wären, haben sie zwar Nachteile dargelegt. Doch fehlt substantiierter Vortrag dazu, inwieweit darin Grundrechtsverletzungen liegen können. Es fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Betriebstreue bis zum Renteneintritt höhere Renten rechtfertigen kann.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

BVerfG PM Nr.38 vom 12.6.2012
Zurück