04.03.2024

Zur Feststellung des Mehrheitstarifvertrages bei der DB Regio

Das LAG Niedersachsen hat vorliegend über die Beschwerden in einem Verfahren zur Feststellung der gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse bei der DB Regio im Rahmen des Tarifeinheitsgesetzes verhandelt.

LAG Niedersachsen v. 29.2.2024 - 5 TaBV 47/23
Der Sachverhalt:
Die Gewerkschaften GDL und EVG haben mit dem AGV Move, einem Arbeitgeberverband, dem die DB Regio angehört, zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen. Die DB Regio wendet seit April 2021 nur noch die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge an, weil sie die "begründete Annahme" getroffen hat, diese Gewerkschaft sei in ihrem Betrieb im Kollisionszeitpunkt die mitgliederstärkste.

Die GDL möchte die Geltung ihrer Tarifverträge festgestellt wissen, AGV, DB Regio und EVG die der Tarifverträge der EVG. Die GDL behauptet, am 31.5.2022 die mitgliederstärkste Gewerkschaft zu sein, die übrigen Beteiligten gehen von der EVG als der mitgliederstärksten Gewerkschaft aus.

Das ArbG wies alle Anträge zurück, weil nicht der AGV Move die Aufnahme von Tarifverhandlungen i.S.d. § 4a Abs. 5 TVG bekannt gegeben habe, sondern die Konzernmutter, die DB AG. Die hiergegen gerichteten Beschwerden sämtlicher Beteiligten verwarf das LAG teilweise als unzulässig und wies sie im Übrigen zurück. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Antrag der GDL ist unzulässig, da er sich auf die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge nur auf Mitglieder der GDL beschränkt. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse nicht vor, weil die Bekanntgabe der Aufnahme von Tarifverhandlungen nicht durch die richtige Arbeitgeberin und zudem inhaltlich nicht ausreichend erfolgt ist.

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LAG Niedersachsen PM vom 1.3.2024
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