22.02.2017

Zusage einer Hinterbliebenenversorgung darf grds. nicht auf den "jetzigen" Ehepartner beschränkt werden

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist daher grds. unwirksam. Das gilt allerdings nicht ohne weiteres für Alt-Zusagen, die vor dem 1.1.2002 erteilt wurden. Solche Alt-Zusagen sind dahingehend auszulegen, dass auch eine spätere Ehefrau versorgungsberechtigt ist, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand.

BAG 21.2.2017, 3 AZR 297/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger war von 1974 bis 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. 1983 hatte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sahen u.a. vor, dass die "jetzige" Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhalten solle, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden werde.

Seit 2006 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet; seit 2014 erhält er betriebliche Altersversorgungsleistungen. Er ist der Auffassung, dass die Beschränkung des Anspruchs auf Witwenrente rechtswidrig sei. Eine derartige Auslegung verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 GG. Die Klausel sei zudem wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Seine gegen den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gerichtete Klage auf Feststellung, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den beklagten PSV auf Zahlung einer Witwenrente an die Ehefrau, mit der er im Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist.

Zwar stellt eine AGB-mäßige Versorgungszusage, wonach nur die "jetzige" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen kann, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Eine solche Einschränkung der Zusage ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB grds. unwirksam. Das gilt aber nicht ohne weiteres für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2002 erteilt wurden, da damals noch keine gesetzliche AGB-Kontrolle heutiger Ausformung bestand.

Im Hinblick auf solche Alt-Zusagen ist deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn - anders als im Fall des Klägers - die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 11/17 vom 21.2.2017
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