29.05.2017

Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gelten auch für Landwirtschaft und Gartenbau

Die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gelten auch für die Branchen, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt wurde. Damit stellt sich das FG Hamburg bewusst gegen die Auffassung des OLG Hamm aus dem Beschluss vom 18.10.2016 (Az. 3 RBs 277/16).

FG Hamburg 10.5.2017, 4 K 73/15
Der Sachverhalt:
Der Gesamtverband der deutschen land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) hatten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag (TV) vereinbart, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der TV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt (§ 7a AEntG).

Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gem. § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen und nicht nur gem. § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Das FG Hamburg wies eine hiergegen gerichtete Klage von Landwirten ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des AEntG können auch für Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt wurde.

Zwar ist diese Auffassung umstritten und das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18.10.2016 (Az. 3 RBs 277/16) eine gegenteilige Ansicht vertreten. Demnach sei nicht jedem Arbeitgeber der im AEntG genannten Branchen grundsätzlich die Pflicht auferlegt, nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 1 AEntG im Anwendungsbereich der dort erfassten Tarifregelungen oder Rechtsverordnungen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzuzeichnen. § 19 Abs. 1 AEntG verweise nur auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 AEntG und damit nur auf das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe. Eine analoge Anwendung der Sanktionierung auf die nach dem Wortlaut des § 19 Abs.1 nicht erfasste Branche der Landwirtschaft komme nicht in Betracht.

Der 4. Senat ist allerdings der Ansicht, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1.1.2015 bis 31.12.2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten. Der Senat war zu dieser Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört.

Linkhinweis:

Unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW ist der Volltext des Beschlusses des OLG Hamm einsehbar.

FG Hamburg Pressemitteilung vom 24.5.2017
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