26.05.2015

Bundesligaverein bekommt im Streit um Vorsteuerabzug aus Spielervermittler-Rechnungen überwiegend Recht

Das FG Düsseldorf hat der Klage eines Fußball-Bundesligavereins auf Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von Spielervermittlern weitgehend stattgegeben. Im Hinblick auf die Mehrzahl der Spielervermittler-Rechnungen hat insofern ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Spielervermittlern bestanden.

FG Düsseldorf 27.4.2015, 1 K 3636/13 U
Der Sachverhalt:
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus mehreren Rechnungen, die dem Kläger von Spielervermittlern anlässlich des Transfers und der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern erteilt wurden. Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Zu seiner Fußballabteilung gehört eine Profimannschaft, die aus angestellten Berufsfußballspielern besteht. Er unterliegt den Statuten des Deutschen Fußballbundes (DFB) und ist auch an die Reglements des Weltfußballverbands FIFA gebunden.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen. Zwischen dem Kläger und den Rechnungsausstellern habe kein Leistungsaustausch stattgefunden. Vielmehr habe der Kläger die den Berufsfußballspielern gegenüber den Spielervermittlern obliegende Zahlungsverpflichtung übernommen.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage im ersten Rechtsgang statt. Es vertrat dabei die Auffassung, dass die Spielervermittler durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen Vermittlungsleistungen gegenüber dem Verein erbracht haben. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der BFH vertrat die Ansicht, dass ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen kann, wenn der Verein - und nicht ausschließlich der betreffende Spieler - Empfänger der Leistungen ist. Im Streitfall bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Spielervermittler - zumindest auch - Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht haben.

Das FG gab der Klage nunmehr im zweiten Rechtsgang überwiegend statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Aus der Mehrzahl der Spielervermittler-Rechnungen ist der Kläger in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es hat insofern ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Spielervermittlern bestanden. Dieses Ergebnis ergibt sich sowohl bei isolierter Betrachtung des Zusammenwirkens von Verein und Spielervermittler als auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der Begleitumstände bei Vereinswechseln oder Vertragsverlängerungen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellen. Aus den Zeugenaussagen der Spieler, Spielervermittler und Vereinsvertreter folgt, dass es aufgrund der Gepflogenheiten im Profifußball praktisch nicht möglich war, einen Spieler "an seinem Spielerberater vorbei" für den Verein zu gewinnen. Hingegen soll zwischen den Spielern und den Spielervermittlern kein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden haben.

Im Hinblick auf die Rechnungen eines einzelnen Spielervermittlers wurde der Vorsteuerabzug nur zur Hälfte zugelassen. Das vom Verein gezahlte Entgelt stellt in den zu beurteilenden Einzelfällen nämlich zugleich Entgelt von dritter Seite für Leistungen gegenüber den Spielern dar. Anders als in den übrigen abgehandelten Fällen waren die betroffenen Spieler hier aufgrund der abgeschlossenen (schriftlichen) Managementverträge verpflichtet, ein "übliches" Entgelt an den Spielervermittler zu entrichten. Schließlich wurde der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von zwei weiteren Spielervermittlern, einem Handelsvertreter und zugleich Vater eines Spielers sowie einem Rechtsanwalt, komplett versagt. Der klagende Verein konnte insoweit nicht überzeugend darlegen, dass er maklerähnliche Dienstleistungen nachgefragt oder erhalten habe.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 26.5.2015
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