25.04.2017

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Diskriminierung ist kein Arbeitslohn und damit steuerfrei

Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Zahlungen wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei.

FG Rheinland-Pfalz 21.3.2017, 5 K 1594/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Einzelhandelskauffrau. Sie hatte gegen eine ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses "aus personenbedingten Gründen" Kündigungsschutzklage erhoben, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem "eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)" i.H.v. 10.000 € vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich war zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung i.H.v. 10.000 € nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S.d. § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt hatte, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung ist stets steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Der Arbeitgeber der Klägerin hatte die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs war er jedoch bereit, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen haben keinen Lohncharakter und sind daher steuerfrei.

Hintergrund:
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird z.B. (wegen Kündigung) entgehender Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Arbeitgeber allerdings auch einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (= immaterielle Schäden), zu ersetzen. Solche Zahlungen (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 25.4.2017
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