05.05.2017

Umsatzsteuer: Zur Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist.

FG Baden-Württemberg 9.2.2017, 1 K 755/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit 2012 ein Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin des Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2013 und 2014 unentgeltliche Wertabgaben zu 19 % i.H.v. 504 € (2013) und 756 € (2014), da die Gesellschafter Wärme zum Beheizen ihres Wohnhauses nutzen. Der anzusetzende Einkaufspreis sei der dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellte Wert je kWh.

Das Finanzamt ermittelte eine unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. 2.189 € (2013) und 2.310 € (2014) unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird. Die Klägerin ermittelte die Kosten für die Anlage, die kWh produzierten Stroms, verkaufter Wärme und eigenverbrauchter Wärme.

Das FG wies die Klage ganz überwiegend ab.

Die Gründe:
Für den Wärmeverbrauch für 2013 war eine unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. rd. 1.900 € anzusetzen; für 2014 ergab sich ein höherer Wert als der des Finanzamts. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt jedoch ein Verböserungsverbot.

Der Verbrauch von Wärme zu privaten Zwecken der Gesellschafter unterliegt der Umsatzsteuer, da die Klägerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie hat das Blockheizkraftwerk rechtzeitig und vollständig dem Unternehmen zugeordnet. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten, die die Klägerin für den Wärmeverbrauch der Gesellschafter aufzuwenden hat. Der Fernwärmepreis kann nicht zugrunde gelegt werden, da die Klägerin nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist.

Es ist auch nicht der mit dem Cousin des Gesellschafters vereinbarte Verkaufspreis anzusetzen. Das Gesetz stellt auf den Einkaufspreis ab. Lässt sich ein solcher nicht ermitteln, kommt es auf die Selbstkosten an ohne Abzug für Tätigkeiten der Gesellschafter. Die produzierte Gesamtenergiemenge bestehend aus Strom und Wärme stellt die zutreffende Referenzgröße dar. Eine von der Klägerin vorgeschlagene überproportionale Zuordnung der Selbstkosten zum produzierten Strom kommt nicht in Betracht, auch wenn die Wärme ein "Abfallprodukt" der Stromgewinnung ist.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM Nr. 7 vom 3.5.2017
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