30.03.2015

Wirksame Bekanntgabe im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens

Bei der Übersendung eines Verwaltungsaktes im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens handelt es sich nicht um die Übersendung eines elektronischen Dokumentes, sondern um eine Übersendung per Telefax, das die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wahrt. Einer elektronischen Signatur i.S.d. § 87a Abs. 4 AO bedarf es deshalb nicht.

BFH 9.12.2014, X R 45/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung rechnete das Finanzamt dem Kläger für das Streitjahr Gewinne aus einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb zu, die dieser über einen Strohmann erzielt habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Behörde mit Einspruchsentscheidung vom 17.7.2008 als unbegründet zurück. Die Bekanntgabe erfolgte an eine Rechtsanwaltskanzlei als steuerliche Vertreterin des Klägers, die Übermittlung der Einspruchsentscheidung erfolgte per Computerfax im sog. Ferrari-Fax-Verfahren.

Unter Beifügung eines vom 21.7.2008 datierenden Anschreibens, in dem darauf hingewiesen wurde, dass eine Klage bis zum 17.8.2008 erhoben werden müsse, leitete Rechtsanwalt die Einspruchsentscheidung an den Kläger weiter. Die mit Telefax vom 17.9.2008 erhobene Klage ging am selben Tag beim FG ein. Zusammen mit der Klage beantragte der Kläger wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete dies im Wesentlichen damit, den zwar schon am 22.7.2008 abgestempelten Umschlag erst am 5.9.2008 in seinem Briefkasten vorgefunden zu haben.

Das FG wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Der Kläger war der Ansicht, das FG gehe zu Unrecht davon aus, die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung wirksam per Computerfax erfolgt sei. Seine Revision blieb vor dem BFH allerdings erfolglos.

Die Gründe:
Das FG war zu Recht davon ausgegangen, dass die Übersendung der Einspruchsentscheidung im Wege des in NRW üblichen sog. Ferrari-Fax-Verfahrens auch ohne qualifizierte elektronische Signatur zu einer wirksamen Bekanntgabe und damit zur Ingangsetzung der Klagefrist geführt hat.

Bei der Übersendung eines Verwaltungsaktes - wie hier - im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens handelt es sich nicht um die Übersendung eines elektronischen Dokumentes, sondern um eine Übersendung per Telefax, das die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wahrt. Einer elektronischen Signatur i.S.d. § 87a Abs. 4 AO bedurfte es deshalb nicht. Insofern kann auf die Ausführungen des VIII. Senats des BFH in seinem Urteil vom 18.3.2014 (Az.: VIII R 9/10) verwiesen werden.

Anders als in dieser Entscheidung stellte sich jedoch die Problematik, ob die wirksame Bekanntgabe einer Verkörperung durch einen entsprechenden Ausdruck bedarf, nicht. Es war unstreitig, dass der Rechtsanwalt die über sein Telefaxgerät empfangene Einspruchsentscheidung ausgedruckt und dem Kläger mit Schreiben vom 21.7.2008 zugeleitet hatte. Streitig war allein die Frage, wann die Weiterleitung durch ihn und der Zugang beim Kläger erfolgten. Die erst am 17.9.2008 erhobene Klage war damit verfristet.

Gründe dafür, dass das FG die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 56 FGO zu Unrecht nicht gewährt habe, waren nicht erkennbar. Dies hätte insbesondere vorausgesetzt, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten, und dass er die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht hatte.

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