19.01.2017

Zugbegleiter haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

Zug-Servicemitarbeiter, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnen und beenden, haben dort trotzdem keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof sind daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen.

FG Rheinland-Pfalz 23.11.2016, 2 K 2581/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin bei der DB Fernverkehr AG beschäftigt. Für die Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Bahnhof Köln, wo ihr Dienst immer begann, hatte sie von der Arbeitgeberin ein Job-Ticket erhalten. In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machte die Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und  Arbeitsstätte die (vom genutzten Verkehrsmittel unabhängige) Werbungskostenpauschale geltend (= Entfernungskilometer x 0,30 €).

Das Finanzamt stufte die Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof allerdings nicht als Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern als Dienstfahrten ein und erkannte wegen des Job-Tickets keine Werbungskosten an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Obwohl die Klägerin täglich ihren Dienst am selben Bahnhof beginnt und beendet, hat sie keine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend ist nämlich, wo sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet. Allein die Berufsbezeichnung der Klägerin spricht dafür, dass dieser Mittelpunkt in den jeweiligen Zügen liegt. Außerdem wird hier der Umsatz zugunsten der Arbeitgeberin generiert.

Bei den am Betriebssitz der Arbeitgeberin ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der Einzahlung der Einnahmen nach Fahrtende handelt es sich lediglich um arbeitsbegleitende Handlungen, die gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht sind, weshalb die Klägerin in den jeweiligen Zügen eine Auswärtstätigkeit ausübt. Die Fahrten zwischen Wohnung und Bahnhof sind daher keine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen.

Bei einer Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreisen könnten zwar grundsätzlich alle dadurch verursachten Reisekosten als Werbungskosten abgezogen werden. Weil der Klägerin allerdings aufgrund ihres Job-Tickets keine eigenen Aufwendungen entstanden waren, schied ein Werbungskostenabzug aus.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 19.1.2017
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