21.10.2014

Überholverbote verbieten auch die Fortsetzung von Überholvorgängen

Die Vorschriftzeichen 276 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" und 277 "Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss deshalb noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.

OLG Hamm 7.10.2014, 1 RBs 162/14
Der Sachverhalt:
Der heute 43 Jahre alte Betroffene aus Lünen hatte im Januar 2014 mit seinem Lkw bei Unna die BAB 1 in Fahrtrichtung Köln befahren. Im Bereich eines geltenden Überholverbotes, angeordnet zunächst durch das Vorschriftzeichen 277 der StVO und sodann durch das Vorschriftzeichen 276 der StVO mit dem Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger), überholte der Betroffene mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Dafür erhielt er von der Bußgeldbehörde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot eine Geldbuße von 70 €. Diese wollte der Betroffene nicht akzeptieren. Er war der Ansicht, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Das AG wies seinen Einspruch zurück. Auch die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Überholverbotszeichen der StVO verbieten nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss deshalb noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich somit bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, um vor dem überholten Fahrzeug einscheren zu können, muss das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Derjenige muss sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen.

Entsprechendes galt auch im vorliegenden Fall. Der Betroffene hätte, wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte, beim Ansichtigwerden des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig abbrechen müssen. Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, musste der Senat hier nicht entscheiden.

OLG Hamm PM v. 21.10.2014
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