02.07.2013

Auch nur 2 Millimeter große Grundpreisangaben für in Supermärkten angebotene Waren können noch als lesbar anzusehen sein

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar i.S.v. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt. Maßgeblich sind neben der Schriftgröße u.a. auch das Druckbild, das heißt u.a. die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe, der Hintergrund sowie der Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest.

BGH 7.3.2013, I ZR 30/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren u.a. in Verkaufsgondeln und -regalen anbietet. Die dort angebrachten Preisschilder sind so gestaltet, dass neben dem groß aufgedruckten Preis, den etwas kleineren Angaben zum Produktnamen, des Gesamtgewichts und dem Barcode der Grundpreis nur in deutlich kleinerer Schrift zu lesen ist.

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Er beanstandet, dass die Grundpreise auf den Preisschildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt; damit sei die Grundpreisangabe entgegen den Anforderungen der PAngV nicht deutlich zu lesen. Der Kläger begehrt Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger beanstandeten Grundpreisangaben gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV noch deutlich lesbar i.S.v. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV sind.

Die PAngV dient dem Zweck, durch zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Nach § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV müssen die in der PAngV vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist je nach Einzelfall zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt u.a. die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; zudem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest. Exakte Mindestschriftgrößen werden in der PAngV nicht vorgegeben.

Das OLG hat zu Recht angenommen, dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, die beanstandeten Grundpreisangaben der Beklagten aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind. Damit ist insgesamt gewährleistet, dass der Verbraucher, der vor den Regalen steht, die Grundpreise jedenfalls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Supermärkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale angeboten werden. Entsprechendes gilt für die Grundpreise der in den Supermärkten der Beklagten in Verkaufsgondeln angebotenen Waren.

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