02.08.2011

Bei Wasserschäden dürfen Versicherungen in der Regel nicht das Unternehmen zur Schadensbeseitigung bestimmen

Bei Wasserschäden, für die Versicherungen aufzukommen haben, muss der versicherte Geschädigte grundsätzlich nicht ein von dem Versicherungsunternehmen ausgewähltes Unternehmen beauftragen, sondern darf die Schadensbeseitigung auch einem Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag nichts Gegenteiliges vorsieht.

OLG Schleswig-Holstein 19.7.2011, 6 U 70/10
Der Sachverhalt:
Aufgrund einer defekten Waschmaschine war bei einem Kunden der beklagten Versicherung ein Leitungswasserschaden aufgetreten. Der Hauseigentümer beauftragte daraufhin das klagende Unternehmen mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten. Für den Wasserschaden bestand eine Schadensversicherung (verbundene Gebäudeversicherung).

Nachdem der Regulierungsbeauftragte der Beklagten den Schaden begutachtet hatte, war er der Ansicht, dass die begonnene Art der Raumtrocknung im Hinblick auf den Bodenaufbau (schwimmender Estrich) nicht fachgerecht sei. Ob er den Hauseigentümer auch aufgefordert hatte, den Vertrag mit der Trocknungsfirma zu kündigen, blieb zwischen den Parteien streitig. Letztlich kündigte der Hauseigentümer in der Folgezeit dem Unternehmen und es wurde ein anderes Unternehmen mit den Trocknungsarbeiten beauftragt, das der Regulierungsbeauftragte der Versicherung dem Hauseigentümer zuvor genannt hatte.

Das LG gab dem Eilantrag des Klägers hinsichtlich eines unlauteren Wettbewerbsverhaltens der beklagten Versicherung statt; das OLG wies ihn zurück.

Die Gründe:
Zwar hatte der beklagte Versicherer tatsächlich nicht das Recht, dem Hauseigentümer zu verbieten, selbst die Schadensbeseitigung in marktgerechter Weise in Auftrag zu geben. Da der Regulierungsbeauftragte der Beklagten allerdings von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im vorliegenden Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäftsverhalten dar. Unerheblich war dabei, ob dies auch den Tatsachen entsprach. Denn anderenfalls läge dann eine unsorgfältige Beurteilung des Regulierungsbeauftragten vor, die jedoch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigte.

OLG Schleswig-Holstein PM Nr. 22 v. 29.7.2011
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