28.10.2011

DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen

Bei der automatisierten nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgenden Registrierung von Domainnamen durch die DENIC muss keine Prüfung hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen erfolgen. Die Löschung der Registrierung eines beanstandeten Domainnamens ist aber dann angezeigt, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist (z.B. Registrierung der Domain "regierung-oberfranken.de" durch Unternehmen in Panama).

BGH 27.10.2011, I ZR 131/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt.

Der Kläger stellte fest, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. "regierung.oberfranken.bayern.de"), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben.

LG und OLG gaben der Klage statt. Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht und diese Domainnamen für den Kläger registriert wurden, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, musste darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war. Diese Frage bejahte der BGH nun und erlegte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Die Gründe:
Der Kläger hatte einen Anspruch gegenüber der Beklagten, die Registrierung der betreffenden Domainnamen aufzuheben.

Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des BGH vom 17.5.2001 (I ZR 251/99) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 172 vom 27.10.2011
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