10.01.2017

DIE ZEIT gegen Die Anstalt: Zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

Der Dialog zwischen zwei Kabarettisten im ZDF-Satireformat "Die Anstalt" im April 2014, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging, beinhaltet keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen. Die dort getätigten Aussagen, zwischen dem Mitherausgeber der Wochenzeitung "DIE ZEIT" sowie einem ihrer Redakteure und verschiedenen Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen, bestünden Verbindungen, sind nicht zu beanstanden.

BGH 10.1.2017, VI ZR 561/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29.4.2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging.

Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.

Das LG wies die Klagen ab; das OLG gab ihnen statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen. Auf die Revisionen der Beklagten hob der BGH die Berufungsurteile auf und wies die Klagen ab.

Gründe:
Das OLG hat den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können.

Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 4 vom 10.1.2017
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