08.10.2013

Erbnachweisklauseln in den AGB von Sparkassen sind unwirksam

Die Bestimmung einer Sparkasse, wonach diese zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf verzichten darf, ist nach § 307 BGB unwirksam. Sie benachteiligt die Verbraucher unangemessen und darf deswegen im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden.

BGH 8.10.2013, XI ZR 401/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, die Beklagte eine Sparkasse. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit folgender Klauseln, die die Beklagte unter Nr. 5 (1) ihrer AGB verwendet.

"Nr. 5 Legitimationsurkunden

(1) Erbnachweise

Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird."

Der Kläger hatte die Beklagte im August 2011 erfolglos abgemahnt, die weitere Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte war der Ansicht, es liege es im Interesse des Erblasers, dass bei Zweifelsfällen lieber die verhältnismäßig geringen Kosten für die Beantragung eines Erbscheins zu Lasten der Erbmasse gingen, als dass sich das wesentlich größere Risiko realisiere, dass das Vermögen an den Falschen ausgezahlt werde.

LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klauseln.

Die beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB stellten kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Abweichend hiervon kann die Beklagte nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 S. 1 ihrer AGB die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere - einfachere und/oder kostengünstigere - Art nachgewiesen werden könnte. Soweit nach der streitigen Regelung die Vorlage der darin genannten Urkunden "zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung" verlangt werden kann, ist damit lediglich der Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet. Die Entscheidung hingegen, wann die Berechtigung des Erben "klärungsbedürftig" ist, steht wiederum im Ermessen der Beklagten.

Die streitige Klausel konnte auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "kann" in S. 1 u. 2 einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Sparkasse ein Spielraum zusteht, den sie nur nach "billigem Ermessen" ausüben darf. Selbst unter Zugrundelegung eines solchen Entscheidungsmaßstabs würde jedenfalls der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung genügen.

Der somit eröffneten Inhaltskontrolle hielten die angegriffenen Regelungen nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen. Die Klausel gewährt der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen.

Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben - der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt - vorrangig.

Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst - zu Unrecht - verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 GBO nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 165 vom 8.10.2013
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