16.06.2015

Form der Lego-Figuren bleibt Gemeinschaftsmarke

Das EuG hat die Eintragung der Form der Lego-Figuren als Gemeinschaftsmarke bestätigt. Es handelt sich demnach nicht um Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

EuG 16.6.2015, T-395/14 u.a.
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2000 ließ die Gesellschaft Lego Juris beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarken u.a. für Spiele und Spielzeuge eintragen. Dabei handelt es sich um kleine Lego-Figuren mit drehbarem Kopf sowie beweglichen Beinen und Armen mit Händen, die an einigen Stellen mit anderen Lego-Produkten zusammengeklippt werden können.

Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken, da die Form der Ware durch ihre Art selbst - nämlich ihre Eigenschaft, zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammengesetzt werden zu können - bedingt sei. Die in Rede stehenden Spielfiguren entsprächen zudem sowohl als Ganzes als auch in ihren Details technischen Lösungen - nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen. Das HABM wies die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurück.

Das EuG wies die gegen die Entscheidungen des HABM gerichteten Klagen ab. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Das HABM hat die beantragte Nichtigerklärung der Marken zu Recht abgelehnt.

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Die dementsprechende Rüge, die Form der Lego-Figuren sei durch ihre Art selbst bedingt, ist unzulässig. Best Lock hat insoweit kein Argument zur Stützung dieses Vorbringens angeführt und nicht dargetan, dass die Erwägungen des HABM hierzu fehlerhaft sind.

Hinsichtlich der Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, ist festzustellen, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Darüber hinaus lässt sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, bzw. worin diese bestünde.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die "Wirkung" dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als "technische Wirkung" einstufen. Also sind die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 71 vom 16.6.2015
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