08.04.2014

Google muss "Autocomplete"-Vorschläge bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten löschen

Das OLG Köln hat Google im Hinblick auf die sog. Autocomplete-Funktion dazu verurteilt, die Kombinations-Vorschläge für Suchwörter zu löschen, wenn der Betroffene beanstandet, dass ihn in Ehre und Persönlichkeit verletzten. Bei Eingabe des Namens des Gründers und Vorstandsvorsitzenden einer AG in die Google-Suchmaske war dieser automatisch mit den Worten "Scientology" und "Betrug" kombiniert (autocomplete-Funktion) worden.

OLG Köln 8.4.2014, 15 U 199/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin zu 1) ist eine AG, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt. Der Kläger zu 2) ist ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender. Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) in die Google-Suchmaske war dieser automatisch mit den Worten "Scientology" und "Betrug" kombiniert (autocomplete-Funktion) worden. Der Kläger zu 2) sah darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klägerin zu 1) sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt. Beide nahmen Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch. Der Kläger zu 2) begehrte außerdem noch eine Geldentschädigung.

LG und OLG wiesen die Klage zunächst ab. Das OLG war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH war der Ansicht, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen musste sich das OLG im weiteren Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Das OLG verurteilte Google nun zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff "Scientology". Die weitergehende Klage wies es ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Google war seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen insoweit nicht hinreichend nachgekommen, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "scientology" beanstandet hatte.

Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2) setzte die Google Germany GmbH daraufhin mit einer Mail vom 4.5.2010 darüber in Kenntnis, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff "Scientology" auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2010, dass "die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt..." würden und sie daher, "dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen ..." könne. Und genau hieraus ergaben sich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.

Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestand allerdings nicht. Denn das Verschulden der Beklagten wog nicht besonders schwer. Sie hatte, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.

Soweit auch die Kombination mit dem Begriff "Betrug" beanstandet worden war und die Klägerin zu 1) eigene Ansprüche verfolgt hatte, war die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hatte hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestand. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15.6.2010 erfahren hatte. Jedenfalls am 16.6.2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt worden. Damit war die Beklagte ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.

OLG Köln PM v. 8.4.2014
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