23.09.2016

Inkriminierte Werbung im Internet wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

Dem durchschnittlichen Nutzer des Internets ist bekannt, dass im Rahmen der Internetwerbung nähere Informationen zu den angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die mit einander über Links verbunden sind. Es ist deshalb ausreichend, wenn im Internet durch einen ausreichend aussagekräftigen Link (hier: "Mehr zum Artikel") auf Pflichtangaben hingewiesen wird.

OLG Zweibrücken 21.6.2016, 4 U 111/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein nach § 4 UKlaG qualifizierter Verband. Die Beklagte betreibt einen Baumarkt, für welchen sie u.a. im Internet Werbung betreibt. Dort unterhält sie auch einen Online-Shop. Auf dieser Internetseite bewirbt sie ein Klimagerät "DeLonghi Wasser-Luft PAC WE 112 Öko" auf einer Übersichtsseite, die erscheint, wenn ein Interessent nach Klimageräten sucht. Neben der Modellbezeichnung befindet sich dort noch der Preis. Auf der Übersichtsseite werden neben mehreren Klimageräten auch andere Artikel (Deckenventilatoren, Aluminiumband) beworben.

Über dem jeweiligen Produkt befindet sich ein Link "Mehr zum Artikel", nach dessen Anklicken sich eine weitere Seite öffnet, auf welcher weitere Informationen zu dem jeweiligen Artikel enthalten sind, unter denen sich auch ein Hinweis darauf befindet, dass das Klimagerät die Energieeffizienzklasse "A +" erfüllt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Information über die Energieeffizienzklasse schon auf der Übersichtsseite erscheinen müsse, nicht erst auf der verlinkten Seite.

Das LG wies die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, der Beklagten zu untersagen, in der geschehenen Weise auf ihrer Internetseite zu werben, ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde

Die Gründe:
Die inkriminierte Werbung der Beklagten ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5, 6 a EnVKV i.V.m. § 2 UKlaG auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zu.

Nach § 6 a EnVKV i.V.m. Anlage II Abschnitt 1 (1) 5. haben Lieferanten und Hersteller von Luftkonditionierern sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienz hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben sind. Die Beklagte war danach zur Angabe der Energieeffizienz der beworbenen Klimaanlage verpflichtet. Sie hat diesen Hinweis in ihrer Internetwerbung jedoch in ausreichender Weise erteilt. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet ist, darauf "bei erstbester Gelegenheit" hinzuweisen.

Dem durchschnittlichen Nutzer des Internets ist bekannt, dass im Rahmen der Internetwerbung nähere Informationen zu den angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die mit einander über Links verbunden sind. Es ist deshalb ausreichend, wenn im Internet durch einen ausreichend aussagekräftigen Link auf Pflichtangaben hingewiesen wird. Erforderlich ist, dass der Link den Verbraucher direkt zu der Stelle führt, wo sich die Pflichtangabe befindet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wenn der interessierte Kunde auf der Übersichtsseite den Link "Mehr zum Artikel" anklickt, gelangt er zu der nächsten Seite, auf welcher sich sogar an zwei Stellen die Information darüber befindet, dass das Gerät die Voraussetzungen der Energieeffizientklasse "A +" erfüllt.

Der Link "Mehr zum Artikel" verdeutlicht dem Interessenten ausreichend, dass sich dort nähere Angaben zu dem Produkt befinden. Derartige Bezeichnungen - etwa auch "Details", "Produktinformation" oder auch nur "mehr" - haben sich im Internet als Begriffe für Links durchgesetzt, die dem durchschnittlichen Nutzer bekannt sind und ihn deshalb deren Bedeutung leicht erkennen lassen. Sie verdeutlichen unmissverständlich dass der interessierte Kunde unter dem Link nähere Angaben insbesondere auch zu den technischen Daten eines Produktes finden kann, wozu die Energieeffizienzklasse zählt.

Linkhinweis:

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