01.07.2014

Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen Betreiber von Bewertungsportalen im Internet

Eine in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte Person (hier: ein Arzt) hat gegen den Betreiber eines Bewertungsportals im Internet keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verfassers einer Bewertung. Der Diensteanbieter darf nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG im Einzelfall nur auf Anordnung der zuständigen Stellen Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

BGH 1.7.2014, VI ZR 345/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist frei praktizierender Arzt. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Im November 2011 hatte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung entdeckt, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt worden waren. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin löschte die Beklagte die Bewertungen. Im Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Das LG verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung aus Juli 2012. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das OLG nahm einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verfassers gem. §§ 242, 259, 260 BGB an. Der allgemeine Auskunftsanspruch werde auch nicht durch § 13 Abs. 6 S. 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, ausgeschlossen.

Auf die vom OLG beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassene Revision der Beklagten hob der BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung.

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage i.S.v. § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Denn nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat.

Ein Verwenden i.S.d. § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des TMG nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher aber - bewusst - nicht geschaffen.

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10). Einen solchen hatte das OLG im vorliegenden Fall auch bejaht. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 102 vom 1.7.2014
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