11.12.2015

Keine Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die Form des Vereinswappens des FC Barcelona

Das EuG hat eine Klage des FC Barcelona abgewiesen, der die Umrisse seines Wappens als Gemeinschaftsmarke schützen lassen wollte, und damit die entsprechende Entscheidung des HBAM bestätigt. Die angemeldete Marke erlaubt es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen.

EuG 10.12.2015, T-615/14
Der Sachverhalt:
Der spanische Fußballverein FC Barcelona (Fútbol Club Barcelona) meldete im April 2013 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus der Form seines Wappens bestehendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an, u.a. für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten.

Das HABM wies die Anmeldung im Mai 2014 zurück; das betreffende Zeichen sei nicht geeignet, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Hiergegen wendete sich der FC Barcelona mit seiner Klage.

Das EuG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Keines der Merkmale des fraglichen Zeichens enthält ein hervorstechendes Element, das die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könnte. Die angemeldete Marke wird von den Verbrauchern vielmehr als eine einfache Form wahrgenommen und ermöglicht es ihnen nicht, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Im Übrigen werden Wappen im Geschäftsleben häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet, ohne dass sie eine Funktion als Marke erfüllen. Infolgedessen fehlt dem fraglichen Zeichen die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 207/2009) für seine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Der FC Barcelona hat auch nicht nachgewiesen, dass das Zeichen durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 144 vom 10.12.2015
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