07.04.2014

Keine sofortige Beschwerde bei fraglicher Zustellung an inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei

Gerichtliche Zurückweisungen von Anträgen, die Klageschrift in Streitigkeiten um Domainnamen dem im Inland wohnenden Admin-C einer im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Eine solche Ablehnung kann insbesondere nicht mit dem Verfahrensstillstand gleichgesetzt werden, bei dem die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft sein kann.

BGH 6.11.2013, I ZB 48/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat beantragt, die beim LG eingereichte Klage, die eine Streitigkeit um einen Domainnamen zum Gegenstand hatte, dem in Deutschland wohnenden Admin-C der in den USA ansässigen Beklagten zuzustellen. Das LG wies den Antrag allerdings ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin blieb ebenso erfolglos wie die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Gründe:
Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Beschwerdegericht hatte die sofortige Beschwerde der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da sie unzulässig war. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt.

Die sofortige Beschwerde findet nicht statt, wenn die an-gefochtene Entscheidung ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann. Davon war hier auszugehen, denn die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO). Auch über die im vorliegenden Fall fragliche Zustellung an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei gem. § 184 ZPO oder § 171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden kann.

Die Ablehnung der Zustellung der Klageschrift an den inländischen Admin-C konnte auch nicht einem Verfahrensstillstand gleichgesetzt werden, bei dem die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft sein kann. Schließlich setzt eine Analogie voraus, dass die in den §§ 166 ff. ZPO nicht vorgesehene Anfechtbarkeit auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht und eine mit der gerichtlichen Anordnung der Aussetzung des Verfahrens vergleichbare Interessenlage besteht.

Eine planwidrige Regelungslücke besteht jedoch nicht, weil die Zustellung an die im Ausland ansässige Partei erfolgen kann. Die damit verbundene zeitliche Verzögerung ist notwendige Folge der im Gesetz vorgesehenen, der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienenden Auslandzustellung. Damit liegt eine andere Interessenlage vor als bei einer gerichtlichen Anordnung der Aussetzung des Verfahrens im Sinne von § 252 ZPO.

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