23.06.2015

Pauschale "Kontogebühr" für Bausparverträge in der Darlehensphase zulässig

Eine Klausel in den AGB einer Bausparkasse, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr i.H.v. rd. 9,50 € jährlich vorsieht, ist zulässig. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und hält der - wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede eröffneten - Inhaltskontrolle stand.

OLG Karlsruhe 16.6.2015, 17 U 5/14
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage der Wirksamkeit einer Klausel in den AGB einer Bausparkasse, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr i.H.v. rd. 9,50 € jährlich vorsieht. Der klagende Verbraucherverband rügt, die Klausel über die Kontogebühr sei unverständlich und irreführend. Die Bausparkasse wälze hiermit eigene Kosten im Interesse der Gewinnmaximierung auf den Bausparer ab und benachteilige diesen unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klausel verstößt zum einen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Zum anderen hält sie der - wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede eröffneten - Inhaltskontrolle stand. Sie ist nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die mit dem Entgelt vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft auch dem einzelnen Bausparer zugutekommen.

Die Bausparkunden werden durch die Klausel auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Interessengegensatz zwischen denjenigen Kunden, die sich noch in der Ansparphase des Bausparvertrages befinden und denjenigen Kunden, die sich bereits in der Abrufphase befinden, kann nicht festgestellt werden. Beide Gruppen beteiligen sich mit dem Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit ist es auch gerechtfertigt, dass beide Gruppen an den Kosten der Kollektivsteuerung durch eine Gebühr beteiligt werden.

OLG Karlsruhe PM vom 17.6.2015
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