09.01.2017

Provisionszahlung im Rahmen des Partnerprogramms eines Online-Buchhändlers mit einem Förderverein einer Schule verstößt nicht gegen Buchpreisbindung

Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5 und 9 % des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.

BGH 21.7.2016, I ZR 127/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen und vertreibt unter ihrer Internetseite verlagsneue, in Deutschland preisgebundene Bücher. Sie arbeitetet im Rahmen ihres EU-Partnerprogramms mit dem Verein der Eltern und Freunde der D-Schule in Berlin (Förderverein) zusammen. Auf der Internetseite des Fördervereins hieß es im März 2012 wie folgt:

"Bestellungen bei A - Eine wichtige Mitteilung des Fördervereins:

Liebe Mitglieder,
über die Bestell-Möglichkeit bei A. von unserer D-Homepage aus haben wir seit der Einrichtung im Sommer über 716,- € Spenden bekommen. Herzlichen Dank dafür! Ab sofort kommen Bücherverkäufe über unseren Link wieder dem Förderverein zu Gute!

Also unsere Bitte an alle A-Kunden unter uns: Bestellen Sie über die D.-Seite bei A., damit wir Ihren Kindern Gutes tun können!!! Ich wünsche Ihnen eine schöne Frühlingszeit und bedanke mich schon mal für Ihre Mithilfe.

(Unterschrift der Vorsitzenden des Fördervereins)"

Auf der Internetseite des Fördervereins war ein Link eingebunden, über den Schulbücher bei der Beklagten bestellt werden konnten. Für jede Bestellung eines Schulbuchs, das über diesen Link erfolgte, erhielt der Förderverein auf der Grundlage der "Teilnahmebedingungen des EU-Partnerprogramms" der Beklagten eine "Werbekostenerstattung", die - abhängig vom monatlichen Umsatzvolumen - zwischen 5 und 9% des Kaufpreises betrug. Der Kläger sieht in dem Angebot einer Provisionszahlung an den Förderverein einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung und einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG a.F.

Das LG gab der auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Das KG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Gründe:
Das KG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 BuchPrG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 BuchPrG wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung zusteht.

Gem. § 9 Abs. 1 BuchPrG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer gegen die Vorschriften des BuchPrG verstößt. Gem. § 5 Abs. 1 BuchPrG muss derjenige, der Bücher verlegt oder importiert, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festsetzen und in geeigneter Weise veröffentlichen. Nach § 3 BuchPrG muss derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis einhalten. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die von der Beklagten dem Förderverein versprochene und gewährte Kostenerstattung im Rahmen ihres Partnerprogramms steht weder der Annahme einer im Wege der Saldierung festzustellenden Vermögensmehrung bei der Beklagten in Höhe des vollen Endpreises entgegen noch liegt darin eine unzulässige Umgehung der Preisbindung.

Das KG ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall keine Unterschreitung des gebundenen Preises angekündigt oder gewährt worden ist, weil bei den über die Internetseite des Fördervereins vermittelten Verkäufen der volle gebundene Kaufpreis zu zahlen war. Es hat ferner mit Recht angenommen, dass eine Unterschreitung des gebundenen Preises auch nicht darin gesehen werden kann, dass die Beklagte einen Teil dieses in voller Höhe vereinnahmten Kaufpreises als Provisionszahlung an den Förderverein versprochen und gewährt hat. Mit Recht ist das KG davon ausgegangen, dass die von der Beklagten dem Förderverein versprochene und gewährte Kostenerstattung im Rahmen ihres Partnerprogramms auch keine unzulässige Umgehung der Preisbindungsvorschriften darstellt.

Allerdings ist eine Umgehung der Buchpreisbindung unzulässig, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gem. § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. In diesen Fällen hat der Verkäufer den Endpreis zwar zunächst erhalten, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht i.S.v. § 3 S. 1 BuchPrG "eingehalten". Das KG hat eine Umgehung der Preisbindungsvorschriften zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte den Letztabnehmern Vorteile gewährt habe, die mit der Buchpreisbindung nicht im Einklang stünden. Es hat zudem zu Recht angenommen, dass ideelle und immaterielle Vorteile, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, rechtlich nicht erheblich sind, weil Preisbindungsvorschriften nur auf die Gewährung geldwerter, wirtschaftlich fassbarer Vorteile angewendet werden könnten.

Das KG hat ferner angenommen, es bestehe zwischen dem Buchkäufer und dem Förderverein auch kein Näheverhältnis dergestalt, dass die dem Förderverein gewährte Zuwendung wirtschaftlich als Vorteil des Käufers angesehen werden könnte. Mit dem durch eine Mitgliedschaft oder eine Interessenvertretung begründeten Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Dritten sei kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Letztabnehmers verbunden. Der Käufer erspare auch keine eigenen finanziellen Aufwendungen für eine Spende an den Förderverein. Der Buchkäufer sehe sich nicht zu einer Spende an den Förderverein gezwungen. Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung wendet die Revision ohne Erfolg ein, die auf der Internetseite des Fördervereins angesprochenen Vereinsmitglieder hätten trotz der formaljuristischen Trennung von Privatperson und juristischer Person ein Interesse daran, dass die von ihnen konstituierte Personenmehrheit wirtschaftlich profitiere.

Linkhinweis:

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