18.03.2024

Regierung beschließt Gesetzentwurf zur KapMuG-Reform

Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 den vom BMJ vorgelegten Gesetzesentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) beschlossen. Mit der Reform des KapMuG sollen Anleger im Schadensfall künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

Das bisher befristet bis zum 31.8.2024 geltende KapMuG sieht für bestimmte kapitalmarktbezogene Rechtsstreitigkeiten ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor. Dieses soll die effektive Verhandlung und Durchsetzung insbesondere von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen erleichtern. Solche Informationen können etwa in Börsenprospekten oder Jahresabschlüssen enthalten sein.

Nach der Konzeption des KapMuG legt z.B. das LG, das über eine Klage wegen Anlegerschäden verhandelt, auf Antrag einer Partei Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn bereits erhobenen Einzelklagen gleichlautend stellen, dem jeweiligen OLG vor. In dem dann von einem gerichtlich ausgewählten Musterkläger unter Beteiligung aller übrigen Ausgangsparteien geführten Musterverfahren entscheidet das OLG einheitlich mit Bindungswirkung für alle individuellen Klagen.

Ziel der Reform ist es, das KapMuG innerhalb seines bisherigen Anwendungsbereichs zu einem sowohl für die Gerichte als auch die geschädigten Anleger effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortzuentwickeln. Im Zuge dessen soll das KapMuG entfristet und dauerhaft etabliert werden.

Folgende Änderungen sind u.a. geplant:
  • Verkürzung des Zeitraums von der Einzelklage vor dem LG bis zum Musterverfahren beim OLG - Anpassung gesetzlicher Fristen, weitere Konzentration von Zuständigkeiten und Verschlankung des Verfahrens bis zum einem Eröffnungsbeschluss des OLG.
  • Stärkung der Stellung des OLG innerhalb des KapMuG-Systems; Formulierung der sich aus den Einzelklagen ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren durch das OLG selbst.
  • Reduzierung der Zahl der Verfahrensbeteiligten im Musterverfahren. Daher keine automatisches "Hineindrängen" mehr aller Einzelklagen in das Musterverfahren, die dessen Gegenstand betreffen. Parteien sollen künftig ihren Rechtsstreit unabhängig als Individualverfahren führen können, wenn sie nicht am Musterverfahren teilnehmen wollen.
  • Die Gerichtsakten für Musterverfahren sollen schon vor Ablauf der für die Gerichte bis 1.1.2026 laufenden Regelfrist digital geführt werden müssen.


Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJ finden Sie den Entwurf des Gesetzes hier.


Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Der "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes" - Überblick und erste Einschätzung
Dieter Hettenbach, WM 2024, 237

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BMJ PM Nr. 24 vom 13.3.2024
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