29.10.2013

RezeptBonus über 1,50 € ist wettbewerbswidrig

Verstöße gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt. Ein "RezeptBonus" über 1,50 € lässt sich auch nicht mit einer kostenlos überlassenen Apothekenzeitung vergleichen, die der Kunde meist gerne mitnimmt, für die er aber ebenso meist kein Geld bezahlen würde.

BGH 8.5.2013, I ZR 98/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Internetapotheke. In ihrem Internetauftritt warb sie für diese mit der Überschrift: "Rezept einsenden und 1,50 € Bonus sichern! Pro rezeptpflichtiges Medikament". Bei der Klägerin handelt es sich um die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese sah in der Werbung ein wegen Verletzung der Vorschriften über die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Verstoßes gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben unzulässiges Verhalten im Wettbewerb.

Das LG gab der Unterlassungsklage antragsgemäß statt. Das OLG wies die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass das Unterlassungsgebot sich statt auf rezeptpflichtige auf verschreibungspflichtige Medikamente bezieht. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgte, blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Werbung der Beklagten verstieß gegen die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 S. 2 u. 3, Abs. 3 S. 1 AMG, § 3 AMPreisV und war damit auch wettbewerbswidrig.

Zu Recht ging das OLG davon aus, dass ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung auch dann vorliege, wenn eine zunächst erfolgte Zahlung in welcher Form auch immer wieder zurückgezahlt werde, weil jeglicher Rabatt den einheitlichen Abgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterlaufe und insbesondere die Anrechnung auf eine Zuzahlung einen von dieser Verordnung nicht gedeckten Preisvorteil darstelle. Diese Sichtweise steht mit der BGH-Rechtsprechung in Einklang, wonach ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vorliegt, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt, sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigt auch die Gesetzesgeschichte keine abweichende Beurteilung. Zudem verbietet die Bestimmung des § 78 Abs. 2 S. 2 AMG es dem Apotheker nicht nur, dem in dieser Vorschrift geregelten Gebot der Einheitlichkeit widersprechende Preise zu verlangen, sondern auch, mit solchen Preisen zu werben; denn auch eine Werbung mit Preisen, die dem genannten Gebot nicht entsprechen, gefährdet und beeinträchtigt die Einheitlichkeit des Apothekenabgabepreises.

Letztlich wandte sich die Beklagte vergeblich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem von ihr angekündigten und gewährten "RezeptBonus" im Wert von 1,50 € nicht um eine geringwertige Kleinigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelte. Verstöße gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind durchaus geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt. Ein Wertgutschein über 1,50 € lässt sich auch nicht mit einer kostenlos überlassenen Apothekenzeitung vergleichen, die der Kunde meist gerne mitnimmt, für die er aber ebenso meist kein Geld bezahlen würde.

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