Strafvorschriften zur vorsätzlichen Marktmanipulation sind verfassungsrechtlich unbedenklich
BGH 20.7.2011, 3 StR 506/10Der Angeklagte war Vorstandssprecher der IKB Deutsche Industriebank AG. Diese und die von ihr gegründete, rechtlich selbständige Zweckgesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation hatten in erheblichem Umfang in verbriefte Kreditforderungen (ABS-Papiere = Asset Backed Securities sowie CDO-Papiere = Collateralised Debt Obligations) investiert, denen Darlehen zugrunde lagen, die von Banken in den USA an finanzschwache Schuldner für den Erwerb eines Eigenheims (Subprime-Kredite) vergeben worden waren.
Um den sinkenden Kurs der IKB-Aktie zu stützen, veranlasste der Angeklagte am 20.7.2007 die Herausgabe einer Presseerklärung, in der er bewusst den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen. Von den durch eine Ratingagentur angekündigten Neubewertungen seien sie lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen. Als Folge dieser irreführenden Angaben stieg der Kurs der IKB-Aktie um etwa 1,9 % mit einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax. In den folgenden Tagen kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunfähigkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden.
Das LG sah darin eine vorsätzliche Marktmanipulation gem. § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG verwirklicht und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten blieb vor dem BGH erfolglos. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Angeklagte hat sich gem. §§ 38 II, 39 II Nr. 11, 20a I 1 Nr. 1 WpHG strafbar gemacht, indem er am 20.7.2007 die Herausgabe einer Pressemitteilung mit dem vom LG festgestellten Inhalt veranlasst hatte.
Das LG hat zu Recht angenommen, die Presseerklärung habe irreführende Angaben enthalten. Der Angeklagte hatte durch aktives Tun den Eindruck erweckt, dass die IKB AG von der Subprime-Problematik lediglich in einem kaum nennenswerten Umfang betroffen sei. Sein Verhalten erschöpfte sich nicht in dem Verschweigen einer Betroffenheit in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages i.S.d. § 20a I Nr. 1, 3. Alt. WpHG.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten bestanden gegen die Strafvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen waren infolgedessen erfolglos.
Linkhinweise:
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