14.06.2017

Tofubutter? Pflanzliche Produkte dürfen nicht wie Milchprodukte bezeichnet werden

Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" vermarktet werden, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen.

EuGH 14.6.2017, C-422/16
Der Sachverhalt:
Das beklagte deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vertreibt vegetarische und vegane Lebensmittel. Insbesondere bewirbt und vertreibt es rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen "Soyatoo Tofubutter", "Pflanzenkäse", "Veggie-Cheese", "Cream" und unter weiteren ähnlichen Bezeichnungen. Der klagende Verband Sozialer Wettbewerb, ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben u.a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, sieht in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Er klagte daher vor dem LG Trier gegen TofuTown auf Unterlassung.

TofuTown ist der Auffassung, dass seine Werbung nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße. Das Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen habe sich in den letzten Jahren massiv verändert. Außerdem verwende das Unternehmen Bezeichnungen wie "Butter" oder "Cream" nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa "Tofu-Butter" oder "Rice Spray Cream".

Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Rechtsfragen hinsichtlich der in Rede stehenden Unionsvorschriften zur Vorabentscheidung vor.

Die Gründe:
Im Hinblick auf Vermarktung und Werbung ist die Bezeichnung "Milch" nach den betreffenden Vorschriften grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten. Von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen sind auch Bezeichnungen wie "Rahm", "Sahne", "Butter", "Käse" und "Joghurt" ausschließlich aus Milch gewonnenen Erzeugnissen vorbehalten.

Diese Bezeichnungen können daher nicht rechtmäßig verwendet werden, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt. Dies ist jedoch weder bei Soja noch bei Tofu der Fall. Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot.

Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass durch klarstellende oder beschreibende Zusätze eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Zum Grundsatz der Gleichbehandlung gilt, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse zu beachten sind. Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 63 vom 14.6.2017
Zurück