15.03.2017

Zur Frage der Zulässigkeit der Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse

Die Zivilgerichte müssen hinsichtlich der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichem Interesse sind, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei u.a., ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt; betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht.

BVerfG 9.2.2017, 1 BvR 967/15
Der Sachverhalt:
Gegen den Kläger der Ausgangsverfahren wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt, in dessen Vorfeld er auch in Untersuchungshaft saß. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.

+++ 1 BvR 967/15 +++
Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens in diesem Verfahren begleitete den Strafprozess mit einer umfangreichen Berichterstattung. Sie illustrierte die Wortberichterstattung u.a. mit einem Lichtbild des Klägers, das ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin entfernt auf dem Gehweg zeigt. Der Kläger machte letztinstanzlich erfolgreich die Unterlassung der Bildberichterstattung geltend. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG hob die Urteile von LG und OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.

+++ 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 +++
Die Beschwerdeführerinnen in diesen beiden Verfahren wenden sich gegen zivilgerichtliche Unterlassungsverfügungen, mit denen ihnen untersagt wurde, den Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin im Vorfeld des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden. Auch sie rügen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.

Die Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg.

Die Gründe:

+++ 1 BvR 967/15 +++
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen enthalten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht; sie verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit. Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Kläger durfte nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin abgebildet wurde. Auch hat er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.

+++ 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 +++
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.

Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 zu kommen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung 1 BvR 967/15 zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BVerfG PM Nr. 17 vom 15.3.2017
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