23.07.2014

Zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihnen vertretenen Gesellschaften

Geschäftsführer haften für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihnen vertretenen Gesellschaften nur dann persönlich, wenn sie daran entweder durch positives Tun beteiligt waren oder wenn sie die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten verhindern müssen. Sie haften allerdings persönlich aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten, wenn sie ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt haben.

BGH 18.6.2014, I ZR 242/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Der Beklagte zu 2) ist alleiniger Geschäftsführer der im Ausgangsverfahren ebenfalls beklagten R-GmbH. Diese hatte im Jahr 2009 im Auftrag der E-GmbH, eines Wettbewerbers der Klägerin, Gaslieferverträge vertrieben und hierzu selbständige Handelsvertreter, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im Wege der Haustürwerbung durchführten, beauftragt.

Die Klägerin behauptete, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum Abschluss neuer Verträge mit der E-GmbH zu bewegen. Außerdem war sie der Ansicht, neben der R-GmbH hafte auch der Beklagte zu 2) persönlich, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

Das LG gab der Unterlassungsklage unter Androhung von Ordnungsmitteln statt. Außerdem verurteilte es die Beklagten zur Auskunft und stellte ihre Verpflichtung zum Schadensersatz fest. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) hob das KG die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Der Klägerin standen gegen den Beklagten zu 2) weder ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 UWG noch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu.

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Infolgedessen schied eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer aus. Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen kommt als haftungsbegründender Umstand nicht in Frage. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Auch allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG u. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer AG obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen wie etwa Wettbewerbsverstöße unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde.

Zwar haftet ein Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Dafür bestanden im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Eine Gehilfenhaftung kam ebenfalls nicht in Betracht, denn der Beklagte zu 2) hatte die beanstandeten unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht durch positives Tun unterstützt. Letztlich schied auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr aus, denn das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) insbesondere durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass für die Annahme gegeben hatte, er werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.

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