17.04.2015

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

Der BGH hat das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe weitgehend aufgehoben. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird.

BGH 16.4.2015, I ZR 225/12
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien.

Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Darin sehen die Kläger eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1) macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie nehmen den Beklagten u.a. auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch.

LG und OLG gaben der der Klage weitgehend statt. Das OLG hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und mithilfe von Sachverständigengutachten der Parteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf, wies die Klage hinsichtlich der von den Klägern als Textdichter geltend gemachten Urheberrechte ab und verwies den Rechtsstreit im Hinblick auf die Klage des Klägers zu 1) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Mitglieder der Gruppe "Dark S.", die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, haben gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt.

Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe tragen die vom OLG bislang getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1) vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird.

Das OLG hätte jedenfalls nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 63 vom 16.4.2015
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