15.04.2024

Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Kündigung einer Mietwohnung gegen den Willen des Betroffenen

Auch bei der Kündigung einer Wohnung ist nur ausnahmsweise den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen, soweit die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist, § 1821 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB.

LG Gera v. 7.3.2024 - 7 T 336/23
Der Sachverhalt:
Für den Betroffenen ist seit dem Jahr 2010 eine Betreuung angeordnet. Er verfügt nicht über Vermögen und lebt von einer Altersrente und Wohngeld i.H.v. rund 1.400 €. Am 23.8.2023 hatte der Betreuer die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses zur Aufgabe von vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum beantragt. Dem Antrag war u.a. ein ärztliches Attest der behandelnden Hausärztin beigefügt, wonach bei bestehendem Selbsthilfedefizit eine Rückkehr in die eigene Wohnung aus ärztlicher Sicht nicht möglich sei.

Das AG hat den Betroffenen in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin persönlich angehört und die Wohnung des Betroffenen besichtigt. Am 26.9.2023 legte der Betreuer ein weiteres ärztliches Attest der behandelnden Hausärztin vor, wonach sich der Zustand des Betroffenen zwar stabilisiert habe, dennoch deutliche gesundheitliche Einschränkungen (Gelenkdeformierungen und spastische Hemiparese) vorlägen. Er schaffe den Transfer vom Bett zum Rollstuhl selbstständig, weshalb der Rückkehr in die eigene Wohnung bei guter ambulanter häuslicher pflegerischer Versorgung und rollstuhlgerechter Einrichtung aus ärztlicher Sicht nichts entgegenstehe.

Die Verfahrenspflegerin bezog daraufhin Stellung und befürwortete die Genehmigung zur Kündigung der Wohnung, weil die Rückkehr in die eigene Wohnung unmöglich sei. Die Befolgung des Wunsches des Betroffenen würde diesen sowohl in finanzieller als auch in gesundheitlicher Sicht schädigen. Das AG hat die Kündigung des Mietverhältnisses genehmigt. Das LG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

Die Gründe:
Auch bei der Kündigung einer Wohnung ist nur ausnahmsweise den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen, soweit die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist, § 1821 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB. Verfahrensrechtlich ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Wohnungsaufgabe, zum Krankheitsverlauf und den verbliebenen Möglichkeiten selbständiger Lebensführung einzuholen.

Die Voraussetzungen für die Aufgabe des Wohnraums durch den Betreuer gegen den Wunsch des Betroffenen lagen hier vor. Dem Wunsch des Betroffenen war durch den Betreuer nicht zu entsprechen, weil dieser hierdurch i.S.d. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1833 Abs. 1 S. 2 BGB gefährdet wäre. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen würde die Aufrechterhaltung der Wohnung zu einer finanziellen Gefährdung des Betroffenen führen, weil er keine finanzielle Möglichkeit hat, sowohl die Wohnung als auch seinen Pflegeheimplatz oder sonstigen anderen Wohnraum zu finanzieren. Eine Rückkehr des Betroffenen in die Wohnung würde trotz Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung führen und ist deshalb ausgeschlossen.

Aufgrund dieser klinischen Gesamtsymptomatik besteht ein umfassendes Hilfeerfordernis des Betroffenen auch im Sinne einer vollumfänglichen medizinischen und pflegerischen Unterstützung. Diese kann in der Wohnung des Betroffenen nicht mehr gewährleistet werden. Der Betreute kann diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln. Die Kammer folgte auch hier den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.

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