25.06.2014

Fortschreitendes Alter kann zur Änderung einer notariellen Vereinbarung über Unterhaltszahlungen führen

Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten (hier: ein 78-jähriger selbständiger Bauingenieur) und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden.

OLG Koblenz 18.6.2014, 9 UF 34/14
Sachverhalt:
Der knapp 78-jährige Antragsteller hatte in einem familiengerichtlichen Verfahren die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab 2013 begehrt. Die Ehe war bereits 2005 rechtskräftig geschieden worden. Im gleichen Jahr hatten die Eheleute im Rahmen eines notariellen Ehevertrages u.a. die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 1000 € vereinbart.

Das AG hatte seinen Abänderungsantrag auf Wegfall der Zahlungspflicht wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das OLG den Beschluss abgeändert und entschieden, dass die notarielle Vereinbarung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts dahingehend abgeändert wird, dass die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab März 2013 entfällt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Gründe:
Die notarielle Vereinbarung der Beteiligten war nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Fall einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar.

Eine solche war u.a. hinsichtlich der Einnahmen des Antragstellers aus seiner weiterhin ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen ist, muss im  Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere des Alters, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse - bewertet werden. Und danach entfiel hier die Unterhaltspflicht des Antragstellers.

Zwar waren die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrages ersichtlich dahin gegangen, dass der - damals bereits fast 69 Jahre alte - Ehemann noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätig ausüben werde. Daraus folgte aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu kam die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über Altersrente und Ehrensold i.H.v. insgesamt 473 € monatlich verfügt. Infolgedessen kann er durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich ist, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.

Linkhinweis:

OLG Koblenz PM v. 25.6.2014
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