07.05.2024

Keine Dokumentenpauschale für das Einscannen von Dokumenten

Allein für das Einscannen von Dokumenten fällt seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG keine Vergütung mehr an, entschied das OLG Bamberg. Im konkreten Fall sei außerdem das Einscannen von über 6.000 Aktenseiten nicht mit dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung vereinbar gewesen. Der Anwalt hätte vielmehr von der Gegenseite das Übersenden der Unterlagen in digitalisierter Form verlangen müssen.

OLG Bamberg v. 2.4.2024 - 1 W 12/24 e
Der Sachverhalt:
Im zugrunde liegenden Zivilrechtsfall war die Kostenfestsetzung hinsichtlich der geltend gemachten Dokumentenpauschale streitig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kam in seiner Berechnung auf über 1.000 €, weil für das Verfahren ein umfangreiches Aktenkonvolut bestehend aus 5 Aktenbänden mit über 6000 Seiten eingescannt worden war.

Das LG hielt diese Kosten der Digitalisierung für nicht erstattungsfähig. Das OLG wies die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Allein für das Einscannen von Dokumenten fällt seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 keine Vergütung mehr an, weil der Gesetzgeber durch die Ersetzung des Begriffs "Ablichtung" durch den Begriff "Kopie" in Nr. 7000 Ziffer 1V VV-RVG klarstellen wollte, dass ein eingescanntes Dokument entgegen der früheren h.M. keine "Ablichtung" ist und es sich auch nicht um eine Kopie i.S.v. Nr. 7000 Ziffer 1 VV-RVG handelt.

Demnach ist eine Kopie im Sinne des Kostenrechts die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie, was beim Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger wie einem USB-Stick, einer externen Festplatte, einer CD-ROM oder auf der Festplatte eines Computers nicht der Fall ist.

Abgesehen davon, dass demnach schon kein Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale für die Digitalisierung nach § 2 RVG, Nr. 7000 VV-RVG besteht, ist im Übrigen hier auch nicht festzustellen, dass die Digitalisierung der beklagtenseits in Papierform übergebenen Unterlagen zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Das seit 2018 rechtshängige Verfahren wurde vom LG in Papierform geführt, sodass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, die gegenständlichen papiernen Unterlagen zur Vereinfachung gleichfalls für sich (und den Kläger) digitalisiert zu haben, schon kein ausreichender Grund für eine erstattungsfähige Maßnahme seiner Prozessführung ist. Denn bei der hier vorgenommenen Digitalisierung handelt es sich nur um eine nach Ansicht der Klägerseite der individuellen Arbeitserleichterung dienende Maßnahme, die in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung nicht erstattungsfähig ist.

Im Übrigen hätte es dem Kläger in jedem Fall oblegen, zuvor gegenüber dem Gericht und der Beklagten die Übermittlung einer entsprechend beklagtenseits erstellten digitalen Version dieser Unterlagen zu verlangen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Rz. 13.10
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024

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